DKR 1804f
Aus DGfM
1804f Inkontinenz
Der Befund Inkontinenz ist von klinischer Bedeutung, wenn
- die Inkontinenz nicht als im Rahmen einer Behandlung „normal“ angesehen werden kann (z.B. nach bestimmten Operationen und bei bestimmten Zuständen).
- die Inkontinenz nicht als der normalen Entwicklung entsprechend angesehen werden kann (wie z.B. bei Kleinkindern).
- die Inkontinenz bei einem Patienten mit deutlicher Behinderung oder geistiger Retardierung andauert.
Die Kodes für Urin- oder Stuhlinkontinenz
N39.3 Streßinkontinenz
N39.4- Sonstige näher bezeichnete Harninkontinenz
R32 Nicht näher bezeichnete Harninkontinenz,
R15 Stuhlinkontinenz
sind nur anzugeben, wenn die Inkontinenz ein Grund für eine stationäre Behandlung ist oder eine oben genannte klinische Bedeutung hat.
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