5-018

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OPS:

Anfrage: Wunddebridement vs. Exzision

Problembeschreibung:

Diagnose L02.2 (Hautabszeß der Bauchdecke). Bei dem Patienten hatte sich seit drei Tagen eine schmerzhaft gerötete Schwellung im Bereich der Regio pubica mit zunehmender Größe und Schmerzhaftigkeit herausgebildet. Auf Druck kam es durch eine kleine Hautperforation zur Entleerung von Pus. Zur Revision ist der Eingriff in Narkose geplant und notwendig. Patient in Rückenlage. Nach chirurgischer Hautdesinfektion und Abdecken des Operationsgebietes mit sterilen Tüchern leicht bogenförmige quere Inzision über den etwa 3 x 3 cm großen Befund. Nach Durchtrennung der Haut entleert sich spontan rahmiger Pus. Ein Abstrich zur Untersuchung auf Erreger und Resistenz wird abgenommen. Anschließend vollständige Spaltung der Abszesshöhle. Eine Atheromkapsel lässt sich nicht sicher darstellen. Jetzt gründliches Débridement und Entfernung von infiziertem erkrankten Gewebe mit einzelnen kapselartigen Strukturen. Anschließend gründliche Spülung. Blutstillung und Einlage eines in Octenisept getränkten Streifens. Abdecken mit sterilen Kompressen und steriler Verband. Weiterbehandlung: Sekundäre Wundheilung. Regelmäßige Verbandswechsel."

Frage:

Wir haben den OPS 5-893.1b verschlüsselt, weil im OP-Bericht eindeutig ein "gründliches Debridement" beschrieben ist (großflächig, weil laut OPS >4cm² definiert). Der MDK lehnt diesen OPS ab, mit der Begründung, daß ein Säubern der Abszeßhöhle und eventuelles Entfernen von Septen Bestandteil der Abszeßoperation sei und hält 5-894.0b für korrekt. Dieser OPS kommt jedoch schon allein per Definitionem nicht in Betracht, da der Abszeß größer als >4cm² war. Die beschriebene Prozedur geht u.E. deutlich über das hinaus, was regelhaft zu einer "normalen" Abszeßspaltung dazugehört, die ja dann auch mit 5-892.- zu verschlüsseln gewesen wäre. Der MDK argumentiert teilweise auch damit, daß der OPS 5-893.1- "schon vorhandenen Wunden" vorbehalten sei, was ja im Falle eines Abszesses nicht der Fall sei. Wir wären dankbar, wenn eine Differenzierung dieser OPS-Codes im Rahmen einer Kodierempfehlung anhand des Beispielfalles möglich wäre.

Frage: welcher OPS-Kode ist anzuwenden?

5-894.*

oder

5-893.*

Kodierempfehlung FoKA

Gemäß der Fallbeschreibung kann hier nur 5-893.* zutreffen, da eine Größenbeschreibung von mehr als 1 ccm bzw. eine Fläche >4 qcm beschrieben ist.

Der Kode 5-893.* umschreibt neben dem Wunddebridement auch die Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut und bezieht sich somit nicht nur auf vorbestehende Wunden.

Kommentierung SEG-4

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