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DAS BUNDESSOZIALGERICHT HAT DAS PRINZIP DER "MONOKAUSALITÄT" NICHT VERSTANDEN UND EINE ADÄQUATE REGELUNG IN EIN PROBLEM UMGEWANDELT
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DKR P001a zu den "Prozedurenkomponenten": "''Normalerweise ist eine Prozedur vollständig mit all ihren Komponenten, wie zB Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, Naht usw, in einem Kode abgebildet. Abweichungen davon sind in den Hinweisen beschrieben. Bei den Operationen am Nervensystem zum Beispiel ist gewöhnlich der Zugang zusätzlich zu kodieren. Deshalb werden diese individuellen Komponenten einer bereits kodierten Prozedur nicht noch einmal gesondert verschlüsselt."''. Dieses ergänzend zur oben zitierte P003.
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Die leidige Diskussion um "Monokausalität" ist erst losgetreten worden vom dritten Senat des BSG (B 3 KR 15/07 R vom 18.09.2009 [https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=]). Es ging dabei um den Zugang für eine Koronarangiographie durch Arteriotomie. Letzteres ist, laut BSG, der Zugang für den Eingriff gewesen und somit gemäß P001a mit dem Kode für die Koro schon "abgegolten". Ich bin überzeugt, dass die  Verfasser (bzw. Übersetzer) dieser Regelung eigentlich gemeint haben, dass nicht für jede Operation der Zugang (z. B. "Laparotomie") und die Narkose usw. zusätzlich kodiert werden müssen. Dieses als Begrenzung des Dokumentationsaufwands. Das Gericht macht daraus eine Art Wirtschaftlichkeitsgebot hinsichtlich der Anzahl OPS-Kodes und verbietet die Kodierung zusätzlicher OPS auch, wenn diese durchaus Anteile des Eingriffs beschreiben, die üblicherweise '''eben nicht''' zur Operation gehören. Das Gericht geht hier aus meiner Sicht gründlich fehl.
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Seit diesem Missverständnis hat die Kostenträgerseite den Ball leider aufgenommen und diskutiert allzu gerne über "Monokausalität". Zum Beispiel die Verschlüsselung einer Adhäsiolyse ist unter dem Aspekt der Monokausalität, wie es der MDK gerne versteht, gar nicht mehr möglich! Das kann nicht im SInne des Erfinders sein, mein ich.
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Deswegen sollte man sich nicht zu sehr auf die Diskussion über Monokausalität einlassen: Im Gerichtsurteil ging es um einen Zusatzeingriff als ZUGANG für den Eingriff. Im vorliegenden Fall geht es um zwei völlig verschiedene Eingriffskomponenten. Somit bezieht sich das Urteil auf einen völlig anderen Sachverhalt. Die Texte der DKR sprechen von einem "Grundprinzip" und "normalerweise". Im vorliegenden Fall ist eindeutig eine besondere, eben nicht "normale" Situation beschrieben, die ein Abweichen vom Grundprinzip erlaubt.
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--[[Benutzer:Salome|Salome]] 19:31, 19. Okt. 2011 (CEST)
  
 
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Version vom 19. Oktober 2011, 18:31 Uhr

1. Problembeschreibung:

Ein Patient wird mit einer inkarcerierten Leistenhernie aufgenommen. Die Operation beginnt endoskopisch und es muß wegen Darmnekrose umgestiegen werden auf offen chirurgische Dünndarmteilresktion mit Verschluß des Abdomens(ohne Hernienversorgung), dann neuer Hautschnitt in der Leiste und operative Versorgung der Leistenhernie.

2. Frage:

2.1 Kann der Kode "5-530.4 Verschluß einer Hernia inguinalis, mit Darmresektion, ohne zusätzliche Laparotomie" genommen werden? Ich denke nicht, denn es lag eine zusätzliche Laparotomie vor.

2.2 Können die beiden Kodes "5-454.50 (Teil-)Resektion des Ileums, offen chirurgisch" und "5-530.x Sonstiger Verschluß einer Hernia inguinalis" genommen werden? Ich denke Ja, denn beide Eingriffe sind seperat durchgeführt worden.

2.3 Darf nur der Kode "5-530.x Sonstiger Verschluß einer Hernia inguinalis" genommen werden(so will es der MDK)?

3. ggf. Lösungsansatz:

Wenn es den Kode "5-530.4Verschluß einer Hernia inguinalis, mit Darmresektion, ohne zusätzliche Laparotomie" gibt, ist zu erwarten, dass es eine Kode "....mit zusätzlicher Laparatomie" geben sollte. Meines wissens gibt es diesen Kode nicht. Darum meine ich, die Prozeduren sind einzeln zu kodieren. Der MDK verlangt, mit Hinweis auf die monokausale Kodierung, es sei der Kode 5-530.x zu kodieren.

4. ICD / OPS / DKR / Gesetze: OPS 2011 in der gültigen Fassung, Urteil zur Monokausale Kodierung in der Rechtsprechung

Diskussion

Da es keinen spezifischen Kombi-Kode gibt, müssen die Eingriffe jeweils als Einzel-Kodes kodiert werden, zumal es zwei verschiedene Hautschnitte gab und auch in unterschiedlichen Regionen operiert wurde.--Gramminger 12:08, 19. Okt. 2011 (CEST)

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Stimme Herrn Gramminger zu mit dem Hinweis auf

P001f Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, sind zu kodieren. Dieses schließt diagnostische, therapeutische und pflegerische Prozeduren ein. Die Definition einer signifikanten Prozedur ist, dass sie entweder ... chirurgischer Natur ist... usw....

Auch die die DKR P004f Nicht vollendete oder unterbrochene Prozedur steht dazu nicht im Widerspruch.

Zusätzlich würde ich die Laparoskopie verschlüsseln, da sie ja wohl durchgeführt wurde und nicht integraler Bestandteil der anderen zwei Prozedurn ist.

Monokausalität bedeutet (DKR P003): Informationsgehalt eines Einzelkodes Grundprinzip des OPS ist die Abbildung eines durchgeführten Eingriffes möglichst mit einem Kode (monokausale Kodierung). Das bedeutet: jeder Einzelkode enthält normalerweise alle Informationen für eine Prozedur mit allen notwendigen Komponenten, wie z.B. Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, die eigentliche Operation, Naht, usw.

Hier liegen sicher zwei Eingriffe vor, insofern ist die Monokausalität in diesem Zusammenhang sicher nicht so zu verstehen wie vom MDK (in der o.g. Frage) dargestellt.


/--N. v. Depka 13:44, 19. Okt. 2011 (CEST)

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DAS BUNDESSOZIALGERICHT HAT DAS PRINZIP DER "MONOKAUSALITÄT" NICHT VERSTANDEN UND EINE ADÄQUATE REGELUNG IN EIN PROBLEM UMGEWANDELT

DKR P001a zu den "Prozedurenkomponenten": "Normalerweise ist eine Prozedur vollständig mit all ihren Komponenten, wie zB Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, Naht usw, in einem Kode abgebildet. Abweichungen davon sind in den Hinweisen beschrieben. Bei den Operationen am Nervensystem zum Beispiel ist gewöhnlich der Zugang zusätzlich zu kodieren. Deshalb werden diese individuellen Komponenten einer bereits kodierten Prozedur nicht noch einmal gesondert verschlüsselt.". Dieses ergänzend zur oben zitierte P003.

Die leidige Diskussion um "Monokausalität" ist erst losgetreten worden vom dritten Senat des BSG (B 3 KR 15/07 R vom 18.09.2009 [1]). Es ging dabei um den Zugang für eine Koronarangiographie durch Arteriotomie. Letzteres ist, laut BSG, der Zugang für den Eingriff gewesen und somit gemäß P001a mit dem Kode für die Koro schon "abgegolten". Ich bin überzeugt, dass die Verfasser (bzw. Übersetzer) dieser Regelung eigentlich gemeint haben, dass nicht für jede Operation der Zugang (z. B. "Laparotomie") und die Narkose usw. zusätzlich kodiert werden müssen. Dieses als Begrenzung des Dokumentationsaufwands. Das Gericht macht daraus eine Art Wirtschaftlichkeitsgebot hinsichtlich der Anzahl OPS-Kodes und verbietet die Kodierung zusätzlicher OPS auch, wenn diese durchaus Anteile des Eingriffs beschreiben, die üblicherweise eben nicht zur Operation gehören. Das Gericht geht hier aus meiner Sicht gründlich fehl. Seit diesem Missverständnis hat die Kostenträgerseite den Ball leider aufgenommen und diskutiert allzu gerne über "Monokausalität". Zum Beispiel die Verschlüsselung einer Adhäsiolyse ist unter dem Aspekt der Monokausalität, wie es der MDK gerne versteht, gar nicht mehr möglich! Das kann nicht im SInne des Erfinders sein, mein ich.

Deswegen sollte man sich nicht zu sehr auf die Diskussion über Monokausalität einlassen: Im Gerichtsurteil ging es um einen Zusatzeingriff als ZUGANG für den Eingriff. Im vorliegenden Fall geht es um zwei völlig verschiedene Eingriffskomponenten. Somit bezieht sich das Urteil auf einen völlig anderen Sachverhalt. Die Texte der DKR sprechen von einem "Grundprinzip" und "normalerweise". Im vorliegenden Fall ist eindeutig eine besondere, eben nicht "normale" Situation beschrieben, die ein Abweichen vom Grundprinzip erlaubt.

--Salome 19:31, 19. Okt. 2011 (CEST)

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