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1. Problembeschreibung:  
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Bei einer Patientin mit therapierefraktärer CLLwurden in einem Aufenthalt sowohl Apherese- als auch gepoolte TK appliziert. Der MDK stellt nunmehr die Indikation zur Applikation und somit die Abrechnung des ZE 84.03 infrage. Im Widerspruch habe ich dies mit der zu erwartenden Massentransfusion und konsekutiv erhöhten Gefahr der Antikörperbildung begründet.
 
Bei einer Patientin mit therapierefraktärer CLLwurden in einem Aufenthalt sowohl Apherese- als auch gepoolte TK appliziert. Der MDK stellt nunmehr die Indikation zur Applikation und somit die Abrechnung des ZE 84.03 infrage. Im Widerspruch habe ich dies mit der zu erwartenden Massentransfusion und konsekutiv erhöhten Gefahr der Antikörperbildung begründet.
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2. Frage:  
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Ist der MDK berechtigt Therapieansätze im Nachgang zu hinterfragen? (Wenn es anerkannte Behandlungsformen sind?)
 
Ist der MDK berechtigt Therapieansätze im Nachgang zu hinterfragen? (Wenn es anerkannte Behandlungsformen sind?)
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'''3. ggf. Lösungsansatz:'''
  
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== Antwort ==
 
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Das Prüfverhalten des MDK folgt dem Anschein nach einem internen Gutachten des MDK  Baden-Württemberg im Auftrag der AOK Essen Rheinland/Hamburg  vom  19.10.2010  mit  dem  Titel  „Pool- versus  Apherese-Thrombozytenkonzentrate - Gleichwertigkeit der Präparate?“.  
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Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__275.html SGB V § 275] - Begutachtung und Beratung besteht die Aufgabe des MDK darin, "in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, ...
 
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(die) Erbringung von Leistungen, insbesondere ... '''Voraussetzungen, Art und Umfang''' der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung" zu prüfen. Dabei sind "die Ärzte des Medizinischen Dienstes ... bei der Wahrnehmung. ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen."
In diesem Gutachten wird die Grundidee verfolgt, dass die Therapie mit Pool-Konzentraten wirtschaftlicher sei als die Therapie mit Apherese-Präparaten.
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Durch transfusionsmedizinische Fachgesellschaften erfolgte eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Argumentation des MDK.
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* Berufsverband der Deutschen Transfusionsmediziner e.V. (BDT) [http://www.stkb.de/pdf/BDT_Gutachten_Zimmermann_Bender_20111007.pdf]
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* Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie e. V. [http://www.dgti.de/docs/doclink/10588/DGTI_Stellungnahme_TK_20111219.pdf ]
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Das Paul-Ehrlich-Institut hat ebenfalls eine Stellungnahme zum Einsatz der beiden Thrombozytenkonzentrate [http://www.pei.de/DE/infos/fachkreise/am-infos-ablage/sik/2011-11-29-stellungnahme-sicherheit-ptk-atk.html] veröffentlicht und kommt zu dem Schluß:
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"Aus der Sicht des PEI sind derzeit beide in Deutschland zugelassene Thrombozytenkonzentrate für die Versorgung der Patienten sicher und erforderlich."
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--[[Benutzer:Dennler|Dennler]] 21:34, 11. Jan. 2012 (CET)
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Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__12.html SGB V § 12] - Wirtschaftlichkeitsgebot müssen "die Leistungen ... ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."
  
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Dabei müssen nach [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html SGB V § 2]  - Leistungen "die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen ... dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt ... berücksichtigen."
  
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Daraus ergibt sich, dass der MDK berechtigt ist, Therapieansätze unter den genannten Aspekten zu hinterfragen. Bezogen auf die Thrombozytenkonzentrate rechtfertigt die Indikationsstellung im angegebenen Fall die Behandlung mit Apherespräparaten und deren Abrechnung.
  
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Die Anfrage beinhaltet zwei Problematiken. Einmal das Problem der Transfusionskodierung. Mit der Verfolgung der o.g. Links müsste hierzu die Antwort zu geben sein. Das andere Problem ist aber ein grundsätzliches Problem: Darf der MDK nachträglich aus wirtschaftlichen Gründen eine medikamentöse Therapie anzweifeln, also retrospektiv in das Behandlungsmanagement eingreifen? Bezgl. Verweildauerprüfungen sind wir dies ja gewohnt und wird ohne Zweifel akzeptiert. Bei Prüfungen von ZEs wundert es mich, dass es nicht schon viel früher zu einer solchen Anfrage kam. Ein Medikament, dass zweifellos anerkannt ist und auch seine Indikation klar geregelt ist, aber nunmal für die KK über ein ZE Geld kostet, soll herausgeprüft werden, weil es auch eine Alternative gibt, welche kein ZE generiert. Ist dies ein Eingriff in die Behandlungshoheit des behandelten Arztes oder ist es unter dem Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V gerechtfertigt? Wo sind die Grenzen? Sollten wir eventuell in der nächsten Steuergruppensitzung diskutieren
 
  
.--[[Benutzer:Gramminger|Gramminger]] 13:27, 14. Jan. 2012 (CET)
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Aktuelle Version vom 22. August 2013, 14:25 Uhr

1. Problembeschreibung:

Bei einer Patientin mit therapierefraktärer CLLwurden in einem Aufenthalt sowohl Apherese- als auch gepoolte TK appliziert. Der MDK stellt nunmehr die Indikation zur Applikation und somit die Abrechnung des ZE 84.03 infrage. Im Widerspruch habe ich dies mit der zu erwartenden Massentransfusion und konsekutiv erhöhten Gefahr der Antikörperbildung begründet.


2. Frage:

Ist der MDK berechtigt Therapieansätze im Nachgang zu hinterfragen? (Wenn es anerkannte Behandlungsformen sind?)


3. ggf. Lösungsansatz:


4. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Nach SGB V § 275 - Begutachtung und Beratung besteht die Aufgabe des MDK darin, "in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, ... (die) Erbringung von Leistungen, insbesondere ... Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung" zu prüfen. Dabei sind "die Ärzte des Medizinischen Dienstes ... bei der Wahrnehmung. ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen."

Nach SGB V § 12 - Wirtschaftlichkeitsgebot müssen "die Leistungen ... ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."

Dabei müssen nach SGB V § 2 - Leistungen "die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen ... dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt ... berücksichtigen."

Daraus ergibt sich, dass der MDK berechtigt ist, Therapieansätze unter den genannten Aspekten zu hinterfragen. Bezogen auf die Thrombozytenkonzentrate rechtfertigt die Indikationsstellung im angegebenen Fall die Behandlung mit Apherespräparaten und deren Abrechnung.



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