Anfrage 0016

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1. Problembeschreibung:

eine Patientin mit seit langem bekannter Struma nodosa bds. (kalter Knoten li.) kommt zur geplanten stationären Aufnahme 17.07. (abends !). Am 18.07. erneutes ausführliches Beratungsgespräch bezüglich OP-Indikation, (Pat. ausgesprochen unsicher wegen OP, würde konservative Therapie vorziehen), im Rahmen der prä-op Visite. In dieser Situation gemeinsame Entscheidung, zunächst von operativer Sanierung abzusehen (regelmäßige Befundkontrollen).

Hier meint der MDK, auch für den Fall, das die Pat. vorstationär in die OP eingewilligt hätte, hätte die Aufnahme am Op-Tag erfolgen müssen (korrekt !) und hätte bei Ablehnung noch am selben Tag entlassen werden können (somit ambulante Abrechnung). Soweit ist dem auch durchaus zuzustimmen.


2. Frage:

Aber wie verhält es sich, wenn die Patientin sich umentscheidet ? Kann die Z 76.8 hier abgerechnet werden ? Den eine Beratung hat ja durchaus stattgefunden.


3. ggf. Lösungsansatz:


4. ICD / OPS / DKR / Gesetze: OPS 2011 in der gültigen Fassung, Urteil zur Monokausale Kodierung in der Rechtsprechung


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