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Da Leistungen der Kategorie 2 aus dem AOP-Katalog im Einzelfall nicht zwingend einer stationären Behandlung bedürfen, kann auch in diesen Fällen  eine Begründung der stationären Behandlungsbedürftigkeit notwendig sein. Wenn die besonderen Mittel eines Krankenhauses (permanente ärztliche Anwesenheit, qualifizierte Pflege,besondere Geräte) für die Versorgung des Patienten erforderlich sind, ist die stationäre Aufnahme des Patienten gerechtfertigt.
 
Da Leistungen der Kategorie 2 aus dem AOP-Katalog im Einzelfall nicht zwingend einer stationären Behandlung bedürfen, kann auch in diesen Fällen  eine Begründung der stationären Behandlungsbedürftigkeit notwendig sein. Wenn die besonderen Mittel eines Krankenhauses (permanente ärztliche Anwesenheit, qualifizierte Pflege,besondere Geräte) für die Versorgung des Patienten erforderlich sind, ist die stationäre Aufnahme des Patienten gerechtfertigt.
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Aktuelle Version vom 28. Januar 2013, 17:30 Uhr

1. Anfrage vom: 25.10.2012

Stand: 28.01.2013


2. Problembeschreibung:

Es geht um operative Leistungen, die im Katalog 115b SGB V unter Kategorie 2 gelistet sind. Nach unserer Auffassung kann man solche Leistungen ohne Begründung für 1 Nacht stationär behandeln, während man bei Kategorie 1 Fällen immer eine Begründung braucht ( AEP-Kriterien).

3. Frage:

Der MDK will uns alle stationären Tage streichen, es soll ambulant abgerechnet werden. Was können wir machen?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Da Leistungen der Kategorie 2 aus dem AOP-Katalog im Einzelfall nicht zwingend einer stationären Behandlung bedürfen, kann auch in diesen Fällen eine Begründung der stationären Behandlungsbedürftigkeit notwendig sein. Wenn die besonderen Mittel eines Krankenhauses (permanente ärztliche Anwesenheit, qualifizierte Pflege,besondere Geräte) für die Versorgung des Patienten erforderlich sind, ist die stationäre Aufnahme des Patienten gerechtfertigt.


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