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Version vom 22. August 2013, 15:55 Uhr

1. Anfrage vom: 19.06.2013

Stand: 22.08.2013


2. Problembeschreibung:

Diagnosen:
Commotio cerebri
Distale Radiusfraktur rechts mit Gelenkbeteiligung
Nicht dislozierte BWK-3-Fraktur

Der Patient wurde nach einem Motorradunfall mit dem Rettungsdienst in unsere Notaufnahme verbracht. Aufgrund des Unfallherganges wurde eine Schwerverletztenspiral-CT Untersuchung durchgeführt. Intracerebrale Blutungen oder intraabdomielle Verletzungen konnten nicht ausgeschlossen werden, es zeigt sich jedoch der dringende Verdacht auf eine Brustwirbelkörperfraktur ohne wesentliche Dislokation. In den ergänzenden Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenkes zeigte sich eine Fraktur des Processus styloideus radii mit Gelenkflächenbeteiligung. Diese wurde am Folgetag in o.g. Weise operativ versorgt.


3. Frage:

Welches ist die Hauptdiagnose?


4. ggf. Lösungsansatz:

Unserer Meinung nach hat natürlich die Kombination aller Diagnosen zur Aufnahme geführt. Letzendlich wäre der Patient aber wohl auch "nur" bei Commotio cerebri, bei der eine Intracerebrale Blutungen oder intraabdomielle Verletzungen nicht ausgeschlossen, aufgenommen worden. Nicht aber bei einer UA-Fraktur. Daher sehen wir die S06 als Hauptdiagnose, da eine Kopfverletzung als schwerwiegendste gewertet werden muss. (DKR 1911a). Der MDK besteht auf die HD S52.50 Distale Fraktur des Radius und begründet mit DKR D002 und dem höheren Ressourcenaufwand. Was stimmt? Wie ist Ihre Meinung?


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR D002
DKR 1911a

Antwort

Die DKR zielt auf die schwerwiegendste Verletzung ab, wobei der Begriff schwerwiegendst ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und auch in der DKR 1911a nicht erklärt wird. Im Einzelfall ist die Entscheidung nur an Hand aller in der Krankenakte dokumentierten Befunde, des klinischen Verlaufs und spezieller Probleme des Patienten möglich.

Die DKR D002 ist hier nicht anzuwenden, da es für die Auswahl der Hauptdiagnose bei Mehrfachverletzung die oben genannte spezielle DKR 1911a gibt.



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