Anfrage 0103

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1. Anfrage vom: 11.07.2014

Stand: 17.09.2014


2. Problembeschreibung:

Es geht um die Bestimmung der Hauptdiagnose bei geplanten Aufnahmen zur Implantation eines wiederaufladbaren Rückenmarkstimulators zur Schmerztherapie bei chronisch lumbalen/ lumboischialgieformen Schmerzsyndrom. Ursache ist in der Regel ein Post-Diskektomie Sydrom bzw. ein Post-Laminektomie-Syndrom (M96.1). Ärztlicherseits wird auf der Hauptdiagnose „R52.1 Chronischer, unbeeinflussbarer Schmerz bestanden, da die Patienten eben zur Behandlung desselben aufgenommen werden. Der chronisch unbeeinflussbare Schmerz wird als eigenständiges Krankheitsbild gesehen. Aus der DKR1806 und den Exklusiva unter R52.1 ergibt sich als HD die M54.4, die M54.5 oder M54.1 6/7 – je nach Lokalität der Schmerzen.


3. Frage:

Welches ist die zutreffende Hauptdiagnose R52.1 oder M54.4 bzw. M54.1- oder M79.2.- oder M96.1?


4. ggf. Lösungsansatz:

Patient wird nicht nur zur Schmerzbehandlung aufgenommen, sondern zur Behandlung des Schmerzsyndroms – erster Abschnitt der DKR 1806 träfe dann nicht zu und daher käme der letzte Abschnitt der DKR in Frage.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

Das „chronische Lumbalsyndrom“ wird nach Diagnosenthesaurus mit der M54.16 verschlüsselt. Die DKR 1806 verweist auf die Lokalitäten des Schmerzes analog zu den Exklusiva des R52.- und gibt explizit an, dass die Kodes R52.2 und R52.1 nur in Fällen mit nicht lokalisierbaren Schmerzen als HD zugelassen sind. Ein Exklusivum unter der M54.1- verweist auf die Neuralgie o.n.A. (M79.2-) diese aber wieder zurück auf die Ischalgien (M54.3/4) – diese Schmerzen werden in der Regel als ischalgieform beschrieben.

Antwort

Laut DKR 1806 ist ein chronischer/therapieresistenter Schmerz zunächst mit einem Kode für die Lokalisation des Schmerzes, gefolgt von einem Kode für die Ursache des Schmerzes zu verschlüsseln.

Somit ist der beschriebene Fall mit den Kodes:

M54.- (je nach Lokalisation) als Hauptdiagnose und

M96.1 als Nebendiagnose zu verschlüsseln.

Ein Kode aus R52.- kann auf Grund der DKR und unter Beachtung der Exklusiva nicht kodiert werden.

(17.09.2014)


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