Anfrage 0126

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1. Anfrage vom: 12.06.2015

Stand: 15.09.2015


2. Problembeschreibung:

In neurologischen Kliniken werden häufig Patienten mit Verdacht auf Schlaganfall oder TIA aufgenommen, bei vielen Fällen bewahrheitet sich der Verdacht. Seltener kommt es am Ende des Aufenthaltes nach Evaluation aller Befunde zur (Haupt)diagnose TGA G45.4-. Die Kostenträger verweigern zunehmend die Finanzierung des OPS-Codes 8-981.- mit dem Hinweis, dass dieser für die Kodierung bei Diagnose Schlaganfall, Hirnblutung und TIA zulässig wäre. Verwiesen wird hierbei auf die Hinweise zum OPS 8-981.-, darin wird explizit „TIA“ erwähnt. Andere Meinungen gehen dahin, dass eine TGA abrechnungstechnisch mit einer TIA gleichzusetzen wäre, da diese im ICD-Kapitel subsummiert wäre. Ebenso wäre die Überwachung bei v.a. Schlaganfall oder TIA erfolgt, somit wurde auch die medizinische Leistung und Komplexpauschale auf diese Behandlung ausgerichtet. Erst am Ende des Aufenthaltes konnte dies nicht bestätigt werden. Die Klinik hat trotz dem das Management vorgehalten.


3. Frage:

Kann/darf der OPS-Code 8-981.- rein abrechnungsrechtlich auch bei einer TGA ICD-10-GM G45.4- abgebildet werden?


4. ggf. Lösungsansatz:

ICD G45.4-

OPS 8-981.- Hinweise zum OPS beachten


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Die transiente globale Amnesie (TGA) ist nach derzeitigen Erkenntnissen nicht den transistorischen ischämischen Attacken zuzuordnen, auch wenn sie klassifikatorisch in der ICD als ein den TIA's verwandtes Syndrom eingeordnet wird. In den Leitlinien zur Diagnostik und Behandlung einer TGA [1] wird die Behandlung auf einer Stroke Unit nicht erwähnt.

Da eine Schlaganfallkomplexbehandlung nur kodiert werden kann, wenn eine Ischämie, ein zerebrale Blutung oder eine TIA vorliegt, kann der Kode bei Nachweis einer TGA nicht angegeben werden.


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