Anfrage 0140

Aus DGfM
Version vom 4. Juli 2016, 15:22 Uhr von Roediger (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

1. Anfrage vom: 22.01.2016

Stand: 04.04.2016


2. Problembeschreibung:

Kriterien für Lungentransplantat Versagen und die Kriterien für Lungentransplantat Abstoßung


3. Frage:

ICD 10 Kode T86.8- Versagen und Abstoßung sonstiger transplantierter Organe und Gewebe / T86.81 Lungentransplantat

Wann spricht man von "Lungentransplantation Versagen" und wann von einer "Lungen Transplantatabstoßung"?

Was sind die Kriterien für "Lungentransplantat Versagen" und die Kriterien für "Lungentransplantatabstoßung"?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

In einem Urteil des BSG (B 1 KR 14/12 R) wurde differenziert zwischen Abstoßungsreaktionen mit Funktionsstörungen, die nach dem Wortlaut der ICD-Kodes nur bei Nieren- und Lebertransplantationen verschlüsselt werden dürften und einem Organversagen, dass den vollständigen und irreversiblen Ausfall der physiologischen Funktion beinhalten würde.

Diese Rechtsinterpretation ist weder aus Sicht der Übersetzung der englischsprachigen WHO-Version der ICD-10 noch aus kalkulatorischer Sicht (Definition der DRG's A60B/C/D) noch aus fachlicher Sicht nachvollziehbar.

Eine Abstoßungsreaktion liegt vor, wenn durch klinische oder histopathologische Befunde der Nachweis oder der begründete Verdacht auf eine Entzündungsreaktion im transplantierten Organ besteht, die kodierbar wird, wenn dadurch der Krankenhausaufenthalt veranlasst wurde oder wenn die Kriterien einer Nebendiagnose erfüllt sind. Eine Funktionsstörung kann darüber hinaus auch durch weitere Pathomechanismen wie z.B. Durchblutungsstörungen verursacht werden.

Selbst wenn ein Versagen tatsächlich den unwiderruflichen Funktionsausfall bedeuten würde, ist eine "Abstoßungsreaktion" ein Kontinuum verschiedener Krankheitsstadien, die bei ausreichender Wirksamkeit der immunsuppressiven Behandlung nicht zwingend zur Entfernung des Organs führen muss.

(Stand 04.04.2016)


Zurück zu Anfrage 0139

Weiter zu Anfrage 0141

Zurück zur Anfragen Übersicht