Anfrage 0171

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche

1. Anfrage vom: 30.11.2016

Stand:


2. Problembeschreibung:

In einem 2012 Fall haben wir die Amnesie G45.42 als Hauptdiagnose kodiert. Da der Verdacht auf akuten Apoplex bestand, führten wir eine neurologische Komplexbehandlung mindestens 24 h durch OPS 8-981.0.

Nun rollt die Krankenkasse diesen Fall auf, mit der Begründung, dass ein formaler Fehler aufgetreten ist. „ In den Leitlinien zur Diagnostik und Behandlung einer TGA wird die Behandlung auf der Stroke Unit nicht vorgesehen.“


3. Frage:

Darf der OPS 8-981.0 bei der Hauptdiagnose G45.42 kodiert werden?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Zur Anfrage 0126 hat der FoKA geschrieben:

"Die transiente globale Amnesie (TGA) ist nach derzeitigen Erkenntnissen nicht den transistorischen ischämischen Attacken zuzuordnen, auch wenn sie klassifikatorisch in der ICD als ein den TIA's verwandtes Syndrom eingeordnet wird. In den Leitlinien zur Diagnostik und Behandlung einer TGA [1] wird die Behandlung auf einer Stroke Unit nicht erwähnt.

Da eine Schlaganfallkomplexbehandlung nur kodiert werden kann, wenn eine Ischämie, ein zerebrale Blutung oder eine TIA vorliegt, kann der Kode bei Nachweis einer TGA nicht angegeben werden."

Der Kode für die Schlaganfallkomplexbehandlung ist gemäß Klassentitel für manifeste Schlaganfälle vorgesehen. Der Hinweis, dass der Kode auch bei TIA's anwendbar ist, ist im Sinne eines lex specialis als eine Öffnungsklausel für ein definiertes Krankheitsbild zu verstehen. Dies schließt nicht andere, möglicherweise verwandte Krankheitsbilder ein.


Zurück zu Anfrage 0170

Weiter zu Anfrage 0172

Zurück zur Anfragen Übersicht