Anfrage 0187

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1. Anfrage vom: 16.02.2017

Stand: 12.06.2017


2. Problembeschreibung:

Eine Patientin (HD M16.1) stürzte am 08.12.2016, nachdem sie am 07.12.2016 eine nicht zementierte Hüft TEP (5-820.00,5-800.5g,5-783.0e, 5-784.0g) erhalten hatte. Sie zog sich bei dem Sturz eine periprothetische Fraktur proximaler Femur auf der operierten Seite zu, die mit M96.6 codiert wurde. Am 09.12.2016 erhielt sie eine Revisions-OP (5-800.3g, 5-794.1e,5-821.40). Die DRG ergab eine I01Z.


3. Frage:

Die Bayerische Versicherungskammer verlangt, dass die Codierung der M96.6 in eine S72.2 geändert wird, obwohl es sich nicht um eine subtrochantäre Fraktur handelt. Dies hätte zur Folge, dass die DRG (von der BVK gewollt) auf I03B reduziert würde. Als Begründung für dieses Ansinnen wird argumentiert, dass M96.6 nicht zur Codierung heranzuziehen sei, da diese ICD nur bei einer beim Einsetzen eines orthopädischen Implantats einer Gelenkprothese oder einer Knochenplatte anzugeben sei und in diesem Falle nicht zur Anwendung käme. Irritierend ist bei M96.6 folgendes: Der Text der ICD lautet: Knochenfraktur nach Einsetzen eines orthopädischen Implantats, einer Gelenkprothese oder eine Knochenplatte Die Erläuterung lautet: Diese Schlüsselnummer ist nur bei einer beim Einsetzen eines orthopädischen Implantats…. aufgetretenen Fraktur anzugeben.


4. ggf. Lösungsansatz:

Den SEG 4 Empfehlungen ist zu entnehmen, dass nach D002f Erkrankungen und Störungen nach medizinischen Maßnahmen mit dem spezifischsten Schlüssel zu codieren sei. Dies könnte in dem Fall S.72.2 zusammen mit M96.6 (Empfehlung KDE 254 aus DGfM) bilden.

5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

M16.1, M96.6, 5-800.3g, 5-794.1e,5-821.40, SEG 4 Empfehlungen, DKR D002f

Antwort

Entsprechend der Hinweise in der ICD-10 ab Version 2016 ist der beschriebene Sachverhalt mit einem Kode aus S72.- Femurfraktur zu kodieren. Bei einer Fraktur bei bereits vorhandenem Implantat ist zusätzlich ein Schlüssel aus dem Bereich Z96.6- zu verwenden.

(Stand: 12.06.2017)


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