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Der Kode P22.0 beschreibt eine morphologische Veränderung der Lunge, die z.B. mit Surfactant behandelt wird. Der Kode P28.5 hingegen beschreibt die funktionale Auswirkung im Sinne einer Hypoxämie/Hyperkapnie, die eine Beatmung und ggf. Sauerstoffapplikation erforderlich macht. Die unterschiedlichen Behandlungen sind nicht geeignet, sich gegenseitig in der Behandlung der jeweils anderen Erkrankungen zu ersetzen.
 
Der Kode P22.0 beschreibt eine morphologische Veränderung der Lunge, die z.B. mit Surfactant behandelt wird. Der Kode P28.5 hingegen beschreibt die funktionale Auswirkung im Sinne einer Hypoxämie/Hyperkapnie, die eine Beatmung und ggf. Sauerstoffapplikation erforderlich macht. Die unterschiedlichen Behandlungen sind nicht geeignet, sich gegenseitig in der Behandlung der jeweils anderen Erkrankungen zu ersetzen.
  
Somit sind beide Diagnosen verschlüsselbar.
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Somit sind beide Diagnosen nebeneinander verschlüsselbar, wenn sie im Einzelfall diagnostisch voneinander abgrenzbar sind.
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Version vom 22. Januar 2018, 12:55 Uhr

Thema: Respiratorisches Versagen beim Neugeborenen P28.5 und Atemnotsyndrom des Neugeborenen P22.0

1. Anfrage vom: 09.11.2017

Stand:


2. Problembeschreibung:

Beide Diagnosen wurden gemeinsam kodiert – Beatmungszeit 96 Stunden, Streichung des P28.5 vom MDK mit der Begründung bei ANS (P22.0) – CPAP-Therapie erfolgt – Exclusivum beachten


3. Frage:

Lt. KDE 165 können beide gemeinsam kodiert werden.


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Gemäß der FAQ 1008 des DIMDI [www.dimdi.de/static/de/klassi/faq/icd-10/icd-10-gm/faq_1008.htm_319159480.htm] zur Bedeutung des Begriffs "Exklusiva" wird die gemeinsame Kodierbarkeit der beiden Diagnosen bestätigt.

Der Kode P22.0 beschreibt eine morphologische Veränderung der Lunge, die z.B. mit Surfactant behandelt wird. Der Kode P28.5 hingegen beschreibt die funktionale Auswirkung im Sinne einer Hypoxämie/Hyperkapnie, die eine Beatmung und ggf. Sauerstoffapplikation erforderlich macht. Die unterschiedlichen Behandlungen sind nicht geeignet, sich gegenseitig in der Behandlung der jeweils anderen Erkrankungen zu ersetzen.

Somit sind beide Diagnosen nebeneinander verschlüsselbar, wenn sie im Einzelfall diagnostisch voneinander abgrenzbar sind.

22.01.2018


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