Anfrage 0210

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Thema: Abrechnung der OPS 8-97d. Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson und atypischem Parkinson-Syndrom

1. Anfrage vom: 28.11.2017

Stand: 22.01.2018


2. Problembeschreibung:

Beispiel zu unserer Fragestellung:

Wir haben einen Krankenhausaufenthalt mit einer Gesamtlänge von 27 Tagen, unser Patient befindet sich davon 23 Behandlungstage in der Parkinson Komplexbehandlung. Nur für diesen Zeitraum erfüllen wir die unten genannten Mindestmerkmale für die Kodierung der OPS 8-97d.2.


3. Frage:

Können wir nun den gesamten Aufenthalt (27 Tage) in der DRG B49Z (Tagesentgelt) abrechnen oder nur die 23 Behandlungstage in denen wir auch die Mindestmerkmale erfüllen? In diesem Szenario würden wir bei einer Abrechnung über 27 Tagen nicht die Vorgaben von 7,5 Stunden bzw. 5 Stunden Therapie pro Woche erfüllen, sondern lediglich über die ausgewiesenen 23 Behandlungstage der Komplexbehandlung.


4. ggf. Lösungsansatz:

Abrechnung des gesamten Aufenthaltes oder nur Abrechnung für den Zeitraum in denen die Mindestkriterien erfüllt sind (die anderen Tage ohne Abrechnung).


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

Die OPS 8.97d. gibt als Mindestmerkmale unter anderem folgende Bedingungen vor:

- Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung

- Wöchentliche Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele

- Einsatz von mindestens 3 Therapiebereichen patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen mit mindestens 7,5 Stunden pro Woche, davon müssen 5 Stunden in Einzeltherapie stattfinden. Einer der eingesetzten Therapiebereichen muss Physiotherapie/Physikalische Therapie oder Ergotherapie sein.

Die OPS 8-97d.1 und die 8-97d.2 sind hierbei erlösrelevant (DRG B49Z – Tagesentgelt).

Antwort

Für alle erforderlichen Tage der Behandlung sind die mit den Kostenträgern entsprechend KHEntgG §6(1) vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte abzurechnen. In der Hierarchie der Herleitung der Entgelte sind die erbrachten Leistungen zu dokumentieren, Diagnosen und Prozeduren sind zu verschlüsseln und der Fall ist mit einem zugelassenen Grouper einer DRG zuzuordnen.

Bei einer sachgerechten Kalkulation der krankenhausindividuell zu kalkulierenden Fallpauschalen wird der durchschnittliche Aufwand pro Tag oder pro Fall über die Gesamtheit der Fälle oder Behandlungstage eines Jahres ermittelt. In der Abrechnung der Einzelfälle ist es für die Abrechnung somit nicht erforderlich, dass jeder einzelne Behandlungstag die Mindestmerkmale des prägenden OPS-Kodes erfüllt.

(Stand: 22.01.2018)


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