Anfrage 0231

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Thema: Kodierung U50.- Motorische Funktionseinschränkung bei Geriatrischer Komplexbehandlung und Fallzusammenlegung nach FPV, hier FPV §3 (3) Rückverlegung

1. Anfrage vom: 08.08.2018

Stand: 23.10.2018


2. Problembeschreibung:

Ein Patient wird zur Durchführung einer geriatrischen Komplexbehandlung stationär aufgenommen. Zu Beginn der Behandlung wird der Barthel-Index mit 40 Punkten gemessen (ICD-10 Kode U50.40), nach 5 Tagen Geriatrischer Komplexbehandlung muss der Patient wegen akuter Verschlechterung eines Myelodysplastischen Syndroms in ein anderes Krankenhaus verlegt werden, von dort erfolgt nach Akuttherapie die Rückverlegung nach 14 Tagen in die ursprüngliche Klinik zurück, die Geriatrische Komplexbehandlung wird erfolgreich fortgeführt. In diesem 2. Aufenthalt liegt der BI zu Beginn nun bei 15 Punkten (ICD U50.50) und bei Entlassung bei 50 Punkten.


3. Frage:

Es erfolgt eine Fallzusammenlegung nach §3 Abs. 3 FPV (Rückverlegung innerhalb 30 Tagen). Nach Satz 1 hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.

Gemäß Hinweis unter U50.- erfolgt die einmalige Kodierung der motorischen Funktionseinschränkung innerhalb der ersten fünf stationären Behandlungstage; bei veränderten Werten innerhalb dieser Zeit ist der höchste Punktwert zu verschlüsseln. Bei geriatrischer oder frührehabilitativer Behandlung erfolgt die Kodierung analog zu Beginn dieser Behandlung.
Der Barthel zu Beginn der 1. Behandlung ist U50.30, zu Beginn der 2. Behandlung U50.50. Mit U50.50 ermittelt sich die DRG B44C (eff. RG 2,207), mit U50.30 die DRG B44D (eff. RG 1,834) Welcher Barthelindex-ICD ist für den abzurechnenden Gesamtfall anzusetzen – der aus Aufenthalt 1 oder der aus Aufenthalt 2? Beide wurden zu Beginn der jew. Behandlung(en) erhoben.


4. ggf. Lösungsansatz:

FPV macht keine Vorgaben.
ICD gibt o.g. Hinweis, ohne Regelung für Rückverlegung / Wiederaufnahme
OPS 8-550 macht keine Hinweise zur Kodierung des U50.- Kodes
Ggf. Lösung nach zeitlicher Sequenzierung „Führender Fall“ und „Folgender Fall“


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

U50.-

8-550

FPV 2018

Antwort

In der Präambel zu den Kodierrichtlinien für Diagnosen wird folgendes beschrieben: "Die Deutschen Kodierrichtlinien beziehen sich aus Gründen der Übersichtlichkeit zumeist auf einen durchgängigen stationären Aufenthalt. Gleichwohl muss ein stationärer Aufenthalt nicht zwingend einem Abrechnungsfall gemäß Abrechnungsbestimmungen entsprechen. Bei einer Zusammenführung mehrerer Krankenhausaufenthalte zu einem Abrechnungsfall bzw. bei der Einbeziehung vor- oder nachstationärer Leistungen nach den geltenden Abrechnungsbestimmungen, sind sämtliche Diagnosen und Prozeduren auf den gesamten Abrechnungsfall zu beziehen."

Bezüglich der Kodes aus U50.- gilt zusätzlich der Hinweis: "Einmalige Kodierung der motorischen Funktionseinschränkung innerhalb der ersten fünf stationären Behandlungstage; bei veränderten Werten innerhalb dieser Zeit ist der höchste Punktwert zu verschlüsseln. Bei geriatrischer oder frührehabilitativer Behandlung erfolgt die Kodierung analog zu Beginn dieser Behandlung."

Somit ist im angefragten Fallbeispiel der Kode U50.30 als Status einmalig zu Beginn der geriatrischen frührehabilitativen Behandlung zu verschlüsseln.

(Stand: 23.10.2018)


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