Anfrage 0242

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Thema: Kodierung postoperativer Schock

1. Anfrage vom: 19.11.2018

Stand: 01.02.2019


2. Problembeschreibung:

Regelmäßig ist mit dem MDK zu disktutieren, welcher ICD im Falle eines postoperativen, hypovolämischen Schockgeschehens zu verwenden ist. Konkretes Beispiel: Aufgrund einer massiven postoperativen Nachblutung ist ein Patient hämodynamisch instabil. Bei Vorliegen eines Schockindex > 1 erfolgt die Aufnahme auf die Intensivstation, sowie u.a, eine medikamentöse Behandlung mittels Katecholaminen und Volumen. Die begleitend bestehende Blutungsanämie wird mit der Gabe von Erythrozytenkonzentraten behandelt, der MDK stimmt diesbezüglich der Kodierung der Diagnose D62 zu.


3. Frage:

Dissens besteht hinsichtlich der korrekten Kodierung des blutungsbedingten Volumenmangelschocks. Wir hatten den ICD R57.1 Hypovolämischer Schock verwendet, der MDK fordert die Verwendung des ICD T81.1 Schock während oder als Folge eines Eingriffs, andernorts nicht klassifiziert.

Der MDK verweist argumentativ auf das beim ICD R57.1 benannte Exklusivum bzgl. eines postoperativen Schockgeschehens. Unter T81.1 formuliert der ICD lt. MDK hinreichend spezifisch mit der Formulierung „Schock (endotoxisch) (hypovolämisch) während oder als Folge eines Eingriffes.

Wie ist die Konstellation abzubilden?

Wie bewertet der FoKa die Durchsetzbarkeit einer Parallelkodierung beider ICD unter Bezug auf die seitens der SEG 4 vertretene Auffassung, das keine Doppelkodierung abseits des Kreuz- / Sternsystems zulässig ist?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Im beschriebenen Fall ist unter Berücksichtigung der Exklusiva bei den Kodes aus R57.- der Kode T81.1 Schock während oder als Folge eines Eingriffs, andernorts nicht klassifiziert zu verschlüsseln, sofern die Kriterien eines Schocks erfüllt sind. Der Nachweis eines Schockindexes > 1 ist aus heutiger fachlicher Sicht nicht ausreichend.

Eine Doppelkodierung ist nicht möglich, da sämtliche Informationen zur Erkrankung im Kode enthalten sind.

(Stand: 01.02.2019)


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