Anfrage 0256

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche

Thema: Keim B96.2 Verschlüsselung

1. Anfrage vom: 21.06.2019

Stand: 10.09.2019


2. Problembeschreibung:

In der mikrobiologischen Untersuchung wird im Urinsediment der Keim B96.2 festgestellt. Es erfolgt keine Therapie, da keine Symptomatik vorhanden.


3. Frage:

Wie wird dieser Keim verschlüsselt, da ja im eigentlichen Sinne keine Erkrankung (N39.0) vorliegt und diese ja theoretisch behandelt werden müsste, um als Erkrankung zu gelten? Der MDK argumentiert, es würde ja keine Erkrankung vorliegen und obligate Keime sind nur anzugeben als Ursache von Krankheiten,… Auch an den Abnormenbefund angehängt wird der Keim oft nicht akzeptiert mit gleicher Argumentation.

4. ggf. Lösungsansatz:

R82.7 + B96.2 abnormer Befund im Urin mit obligatem Keim

oder

N39.0 + B96.2

oder

R82.7


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Die Keime sind gemäß DKR D012 obligat anzugeben als Sekundär-Kode zu einer Haupt- oder Nebendiagnose. Wenn die Bedingungen zur Kodierung des Primär-Kodes (HD oder ND) nicht gegeben sind, kann auch der Sekundärkode nicht verschlüsselt werden.

Zu beachten ist die DKR D003: Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen Werte).

Wenn der abnorme Urinbefund oder der Harnwegsinfekt keine klinische Bedeutung gehabt haben, können weder der Primärbefund noch der Kode für den Erreger kodiert werden.

(Stand: 10.09.2019)


Zurück zu Anfrage 0255

Weiter zu Anfrage 0257

Zurück zur Anfragen Übersicht