Anfrage 0262

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Thema: Kodierung von B95-B98 - obligatorische Angabe laut DKR

1. Anfrage vom: 02.09.2019

Stand:


2. Problembeschreibung:

Die ICD B95-B98 sind gemäss Deutsche Kodierrichtlinien, Version 2019, D012i Mehrfachkodierung, Ausrufezeichenkodes, S. 26, obligat anzugeben ("Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, .... Tabelle 2: Mit einem Ausrufezeichen gekennzeichnete Kategorien/Kodes, die obligatorisch anzugeben sind (nicht optional):...


3. Frage:

Da ein entsprechender Hinweis des DIMDI im ICD fehlt, ist unklar, ob allein der Nachweis zur Kodierung bei nachgewiesenem Erreger genügt, oder gemäss der Definition der Nebendiagnose ein Aufwand bestehen muss.


4. ggf. Lösungsansatz:

Klarstellung, z.B. Hinweis zum ICD, dass B95-B98 bei Nachweis zu kodieren ist. Wie wäre die Kodierung, wenn das DIMDI klar stellen würde, dass die o.g. ICD B95-B98 bei alleiniger Keimbesiedlung (also ohne Aufwand) nicht zu kodieren sind.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

(B95-B98). DKR: Deutsche Kodierrichtlinien, Version 2019, D012i Mehrfachkodierung, Ausrufezeichenkodes, S. 26


Antwort

Erreger sind gemäß DKR D012 obligat als Sekundär-Kode zu einer Haupt- oder Nebendiagnose anzugeben. Wenn die Bedingungen zur Kodierung des Primär-Kodes (HD oder ND) nicht gegeben sind, kann auch der Sekundärkode nicht verschlüsselt werden.

Zu beachten ist die DKR D003: "Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen Werte)."

Siehe Anfrage 0256

(22.11.2019)


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