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Der Begriff der "fortgesetzten Behandlung" aus der DKR 0601i wird in der DKR nicht weiter konkretisiert.  
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Im Fallbeispiel wurde die Aufnahme durch den Krampfanfall veranlasst. Folglich ist der Krampfanfall als Hauptdiagnose zu verschlüsseln.
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Version vom 22. November 2019, 13:08 Uhr

Thema: Kodierung postischämische Epilepsie im Rahmen der Akutbehandlung

1. Anfrage vom: 11.09.2019

Stand:


2. Problembeschreibung:

Die Pat. wurde 14 Tage stationär behandelt wegen eines ischämischen Schlaganfalles – progressive stroke – im MRT wurde eine frische Ischämie nachgewiesen. Am Abend des Entlasstages wurde sie erneut notfallmäßig aufgenommen wegen Herdblick und Aphasie. Das initiale neurologische Konsil ergab die Diagnose einer postischämischen fokalen Epilepsie, eine antikonvulsive Therapie wurde eingeleitet.


3. Frage:

HD ist I63.4 mit ND G40.1 als zusätzliche Funktionsstörung des akuten Ereignisses, da die Behandlung des Schlaganfalles ja noch nicht abgeschlossen war, eine AHB war eingeleitet. Der MDK fordert Umkodierung auf HD G40.1 mit ND I69.3.


4. ggf. Lösungsansatz:

lt. fachneurologischem Konsil handelte es sich um eine postischämische fokale Epilepsie mit entspr. Therapieeinleitung, die entspr. Beispiel 1 mit Hirninfarkt als HD und Funktionsstörung als ND zu kodieren ist. Die vom MDK geforderte HD erfordert eine abgeschlossene Behandlung. So wird ein „alter Myokardinfarkt“ ja in der DKR 0901f explizit ausgewiesen, dass er 4 Wochen zurückliegen muss, dies müsste daher analog auch auf den Schlaganfall übertragen werden.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR 0601i


Antwort

Der Begriff der "fortgesetzten Behandlung" aus der DKR 0601i wird in der DKR nicht weiter konkretisiert.

Im Fallbeispiel wurde die Aufnahme durch den Krampfanfall veranlasst. Folglich ist der Krampfanfall als Hauptdiagnose zu verschlüsseln.




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