Anfrage 0304

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Thema: Hernien / stationär/ Netz / G-AEP

1. Anfrage vom: 02.12.2020

Stand:


2. Problembeschreibung:

Ich habe neu in einem Krankenhaus angefangen, in welchem die Hernien ausschließlich stationär behandelt werden. Es werden standardmäßig Netze implantiert und Redon Drainagen eingebracht. Entlassung erfolgt meist am ersten postoperativen Tag. INKA oder MBEG Anfragen wurden von mir stets mit G-AEP Kriterium C2 + E4 („Einbringen stabilisierendes Implantat“ und E5 Einsatz von Drainageschläuchen beantwortet, Begleiterkrankungen wurden darüber hinaus angeführt.

Nun wird in einem Fall behauptet, dass G-AEP Kriterium E4 (stabilisierende Implantate) sei ausschließlich im orthopädischen Bereich anwendbar – natürlich ohne Anführung eines Beleges.

Das Kriterium besagt lediglich „Einsatz und Entfernung von stabilisierenden Implantaten (…)“


3. Frage:

Liege ich falsch mit meiner Argumentation oder ist das Einbringen eines Netzes eine geeignete Begründung für die stationäre Durchführung der Behandlung?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

.....


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