Anfrage 0311: Unterschied zwischen den Versionen

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Antwort)
(Antwort)
Zeile 40: Zeile 40:
  
 
== Antwort ==
 
== Antwort ==
 
Konsens mit dem vorgegebenen Lösungsansatzes. Die DKR D012 / Tabelle 2 stellt klar, dass die Besiedelung mit Staphylokokkus aureus nicht im Sinne eines abnormen Befundes der DKR 003 zu sehen ist, sondern als ein eigenständiges Problem darstellt, welches hier diagnostischen Aufwand verursachte und ggf. therapeutische Behandlungskonsequenzen nach sich ziehen kann.
 
 
-----
 
V.Tiedemann
 

Version vom 5. Oktober 2021, 20:44 Uhr

Thema: Kodierung asymptomatischer Keimträger bei NICHTRESISTENTEN Keimen

1. Anfrage vom: 18.05.2021

Stand:


2. Problembeschreibung:

Der Schlichtungsausschuss hat entschieden (Kodierempfehlung Nummer 17), wie die Kodierung bei asymptomatischem Keimträger MRSA erfolgen muss (Z22.3 + U80.00!). Eine Kodierung mit B95.6! (Staphylococcus aureus als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind) darf nicht vorgenommen werden.


3. Frage:

Wie verhält es sich nun bei einem asymptomatischen Keimträger mit NICHTRESISTENTEM Staphylococcus aureus (nur mikrobiologische Untersuchung ohne Therapie oder weiterführende Maßnahmen)? Kann in solch einem Fall dann Z22.3 mit B95.6! kodiert werden?


4. ggf. Lösungsansatz:

Die Besiedelung mit einem Staphylococcus aureus ist ein regelwidriger Zustand. B95.6! ist gemäß DKR D012 Tabelle 2 obligat zu kodieren. Die mikrobiologische Untersuchung zur Keim- und/oder Resistenzbestimmung erfolgt in unserem Hause immer risikoadjustiert und nicht routinemäßig bei allen Patienten und somit ist bei einem positiven Befund (Keimnachweis) ein Ressourcenverbrauch im Sinne der DKR D003 zu verzeichnen (diagnostische Maßnahme).


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

.....


Zurück zu Anfrage 0310

Weiter zu Anfrage 0312

Zurück zur Anfragen Übersicht

Antwort