Anfrage 0323

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Thema: Infekt der unteren Atemwege bei schwangerer Patientin

1. Anfrage vom: 09.11.2021

Stand: 25.04.2022


2. Problembeschreibung:

Aufnahme bei Infekt der unteren Atemwege im Rahmen der bekannten Mukoviszidose, Patientin ist schwanger. Keine gynäkologische Betreuung, Behandlung in der Klinik für Pneumologie. Antibiotische Behandlung. HD gemäß DKR 0403 Mukoviszidose in Übereinstimmung mit dem MD.

3. Frage:

Die Krankenkasse kommt mit folgender Behauptung:

Hier kollidieren zwei spezielle Kodierrichtlinien: die 1510p Komplikationen in der Schwangerschaft und die 0403d Zystische Fibrose. U. E. findet die DKR 0403 hier keine Anwendung, da es in dieser Kodierrichtlinie darum geht, dass die HD bei einer zystischen Fibrose immer durch einen E84*-Kode abzubilden ist, egal durch welche Manifestation der Patient ins KH kommt. Das sehen wir jedoch anders, da eine Schwangerschaft keine Manifestation einer zystischen Fibrose ist, eine zystische Fibrose sich aber komplizierend auf die Mutter und auf das Kind auswirken kann.


4. ggf. Lösungsansatz:

Unserer Meinung nach gilt die DKR 0403.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR 0403, 1510p


Antwort

Die DKR 1510p beschreibt das Vorgehen bei Erkrankungen, die durch die Schwangerschaft kompliziert werden oder die die Schwangerschaft komplizieren. Die Frage, ob eine Beeinflussung von Schwangerschaft und Erkrankung vorliegt, kann nur individuell bei der Behandlung jeder Patientin beantwortet werden. Vorausgesetzt der Prämisse, dass die Zystische Fibrose in ihrem Verlauf nicht durch die Schwangerschaft beeinflusst wird und keine gynäkologische Betreuung erfolgt, kommt die DKR 0403 zur Anwendung.
Sobald die Schwangerschaft als erschwerender Faktor für die Zystische Fibrose oder umgekehrt dokumentiert sind, kommt die DKR 1510 zur Anwendung.

(Stand: 25.04.2022)


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