Anfrage 0331

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1. Thema: K70.3 Leberzirrhose, hepatische Enzephalopathie vs. K70.40 akutes/subakutes Leberversagen

Anfrage vom: 27.08.2020

Stand:


2. Problembeschreibung:

Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgt aufgrund einer Vigilanzminderung bei hepatischer Enzephalopathie Grad 3 auf dem Boden einer seit Jahren bekannten alkoholischen Leberzirrhose.

Es wurde K70.3 (= Alkoholische Leberzirrhose) als Primär-Kode (vgl. DKR D012) in Kombination mit dem Sekundär-Kode K72.73! (= Hepatische Enzephalopathie Grad 3) kodiert.

Nach Auffassung des MD / Kostenträgers ist der ICD-Kode K70.40 (= Akutes und subakutes alkoholisches Leberversagen) als HD zu verschlüsseln. Alternativ wird eine Kodierung des ICD-Kodes K72.18 (= Sonstiges und nicht näher bezeichnetes chronisches Leberversagen, anderenorts nicht klassifiziert) als HD postuliert.


3. Frage: Ist die Abbildung über die Kombination aus

- HD K70.3 und K72.73! oder
- HD K70.40 und K72.73! oder
- HD K72.18 und K72.73!
- HD K70.41 und K72.73!

korrekt?


4. ggf. Lösungsansatz:

Nach unserer Auffassung ist die bekannte Vorerkrankung als zugrunde liegende Krankheit, mithin der ICD-Kode K70.3 (= Alkoholische Leberzirrhose) als Primär-Kode in Kombination mit dem Sekundär-Kode K72.73! (= Hepatische Enzephalopathie Grad 3) zu kodieren (vgl. DKR D012), um die HD korrekt abzubilden.

Ein akutes, subakutes oder chronisches alkoholisches Leberversagen liegt hingegen nicht vor. Der Patient ist seit Jahren abstinent, weshalb von einem alkoholischen Leberversagen nicht mehr auszugehen ist. Außerdem ist das Leberversagen auf jeden Fall unspezifischer und lediglich eine un­differenzier­te Be­zeichnung für den par­tiellen oder vollstän­digen Ver­lust meh­re­rer oder al­ler Le­ber­funktionen (vgl. Pschyrembel). Die Leberzirrhose ist daher als spezifischere Verschlüsselung zu bevorzugen.



5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

.....


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