Anfrage P0014

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Thema: Kodierung F06 vs Demenz _ HD

1. Anfrage vom: 26.05.2020

Stand: 20.04.2021


2. Problembeschreibung:

Bei affektiven Störungen bei Demenz ( Alzheimer Demenz & Misch Demenzen) wird in unserer Psychatrie die Kodierung der F06 als Hauptdiagnose präferiert. Dies ist geschichtlich gewachsen mit dem Hintergrund ,dass im psychatrischen Bereich eine F- Diagnose als Hauptdiagnose zu wählen sei. Nun steht dies im Widerspruch zu den Kodierrichtlinien und dem Exkl. der F06. Nach Interpretation der DKR müsste die F00-F03 als Sekundärschlüssel / Sternschlüssel gewählt werden und der Hauptdiagnose in dem Fall eine G- Diagnose (Alzheimer Demenz) angehängt werden.


3. Frage:

Ist es im PEPP Bereich zulässig, dass eine G- Diagnose (Alzheimer Demenz & Misch Demenzen) als Hauptdiagnose gewählt wird? Muss im PEPP- Bereich zwingend eine F - Diagnose als Hauptdiagnose gewählt werden? Trifft die KDE 568 auch auf Alzheimer- und Mischdemenzen zu?


4. ggf. Lösungsansatz:

Kodierung der G-Diagnose als Hauptdiagnose und Kodierung der F00-F03 als Nebendiagnose mit Kreuz - Stern- Verschlüsselung.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

F06; F00-F03; PD012a; KDE 568

Antwort

Die Auswahl der Hauptdiagnose erfolgt gemäß der DKR-Psych PD002a. In dieser DKR gibt es keine Regelung, die die ausschließliche Anwendung von Diagnosen aus dem Kapitel V der ICD (F-Diagnosen) als Hauptdiagnose vorsieht. Somit gilt die KDE 568 auch in diesem Fallbeispiel. In der KDE PD012a Mehrfachkodierung wird als Beispiel 1 diese Konstellation dargestellt:

63- jähriger Patient mit einer Demenz bei Alzheimer-Krankheit

Hauptdiagnose G30.0† Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn

Nebendiagnosen F00.0* Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn (Typ 2)

(Stand 20.04.2021)


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