DKR 1804f

Aus DGfM
Version vom 17. Oktober 2014, 14:53 Uhr von Roediger (Diskussion | Beiträge) (1804f Inkontinenz)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

1804f Inkontinenz

Der Befund Inkontinenz ist von klinischer Bedeutung, wenn

  • die Inkontinenz nicht als im Rahmen einer Behandlung „normal“ angesehen werden kann (z.B. nach bestimmten Operationen und bei bestimmten Zuständen).
  • die Inkontinenz nicht als der normalen Entwicklung entsprechend angesehen werden kann (wie z.B. bei Kleinkindern).
  • die Inkontinenz bei einem Patienten mit deutlicher Behinderung oder geistiger Retardierung andauert.


Die Kodes für Urin- oder Stuhlinkontinenz

N39.3 Streßinkontinenz

N39.4- Sonstige näher bezeichnete Harninkontinenz

R32 Nicht näher bezeichnete Harninkontinenz,

R15 Stuhlinkontinenz

sind nur anzugeben, wenn die Inkontinenz ein Grund für eine stationäre Behandlung ist oder eine oben genannte klinische Bedeutung hat.


Zur KDE-154, KDE-211

Sämtliche Deutschen Kodierrichtlinien (DKRs) unterliegen dem Urheberrecht und Nutzungsbedingungen der InEK GmbH, Link zu den Nutzungsbedingungen des InEKs