Diskussion:Anfrage 0321

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Auszug aus dem OPS: "Bei Anwendung unterschiedlicher Substanzen zur Antikoagulation ist die Art der Antikoagulation zu verschlüsseln, welche bei der Behandlung überwiegend verwendet wurde"- z.B Hinw. unter 8-854; Es folgt, dass bei einheitlichem kont. Verfahren- CVVH; CVVHD oder CVVHDF- arteriell lasse ich mal hier weg- die Zeiten unabh. vom Antikoagulans zu addieren sind (bei Filterwechsel etc, wie beschrieben); wechselt das Verfahren an sich z.B von CVVHD auf CVVHDF sind unterschiedliche Kodes zu verwenden. - sieh auch hier als Bsp Hinweis unter 8-854 "Es ist jede durchgeführte Hämodialyse zu kodieren"; --Neiser (Diskussion) 15:42, 10. Nov. 2021 (CET)


Konsens zu Uwe--Schaefer (Diskussion) 12:21, 11. Nov. 2021 (CET)


Yes. Dito. --KrauseW (Diskussion) 09:54, 12. Nov. 2021 (CET)

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Antwort Prozeduren Die Kodes für kontinuierlich durchgeführte Hämofiltrationen (8-853.1, .7, .8), Hämodialysen (8-854.6, .7), Hämodiafiltrationen (8-855.1, .7, .8) und Peritonealdialysen (8-857.1, .2) verschlüsseln an 6. Stelle die Dauer der Maßnahme. Die Dauer ist vom Beginn bis zum Ende einer Behandlung zu ermitteln. Bei mehreren Anwendungen eines kontinuierlichen Verfahrens während eines stationären Aufenthaltes ist jede Anwendung mit einem Kode zu verschlüsseln (keine Addition der Behandlungszeiten). Ein Filterwechsel oder eine vergleichbare technisch bedingte Unterbrechung sowie eine Unterbrechung bis 24 Stunden eines kontinuierlichen Verfahrens begründet jedoch keine erneute Verschlüsselung.

Lösungsansatz: Wird nur die Art des Antikoagulanz geändert, bedeutet dies keine Änderung des Verfahrens im Sinne der Definition eines Verfahrens. Das Antikoagulanz ist definitionsgemäß ein Betriebsmittel zur Durchführung eines Verfahrens. Werden verschiedene Antikoagulanzien während eines Verfahrens eingesetzt ohne eine Unterbrechung, die eine Neuverschlüsselung im Sinne der DKR 1401e bedingt, muss m.E. retrospektiv der Kode des durchgeführten Verfahrens mit „sonstiger Substanz“ gewählt werden.

V.Tiedemann

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