Diskussion:Anfrage P0029: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Erhebung von Therapieeinheiten dürfen nur solche Professionen berücksichtigt werden, die in dem OPS vorgegeben sind. Da es um die Kalkulation des Aufwandes für das Krankenhaus geht, können keine anderen Professionen wie z. B. die Pflege ersatzweise erfasst werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Gruppentherapien unter Zuhilfenahme von Pflegefachkräften durchgeführt werden dürfen. Sie können bei der Ableitung der OPS nur nicht berücksichtigt werden.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:14, 14. Jan. 2024 (CET)
 
Für die Erhebung von Therapieeinheiten dürfen nur solche Professionen berücksichtigt werden, die in dem OPS vorgegeben sind. Da es um die Kalkulation des Aufwandes für das Krankenhaus geht, können keine anderen Professionen wie z. B. die Pflege ersatzweise erfasst werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Gruppentherapien unter Zuhilfenahme von Pflegefachkräften durchgeführt werden dürfen. Sie können bei der Ableitung der OPS nur nicht berücksichtigt werden.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:14, 14. Jan. 2024 (CET)
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Rückmeldung 1 aus FEPP: es sind nur 2 Mitarbeiter gefordert und nur einer davon mit spezifischer Qualifikation „Bei einer Gruppenpsychotherapie mit 13 bis 18 Patienten sind mindestens 2 Mitarbeiter, von denen mindestens einer ein Arzt, ein Psychotherapeut oder ein Psychologe ist, erforderlich“
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Daher kann u.E. auch eine Pflegekraft als zweiter Therapeut eingesetzt werden, wobei entsprechend nur die TE für den ersten Therapeuten kodiert werden können.i. A.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)
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Rückmeldung 2 aus FEPP: Es darf eine Pflegekraft an der Therapie beteiligt sein, deren Therapieanteil darf jedoch nicht zu den OPS-Therapieeinheiten dazuaddiert werden, da Pdlege(fachkräfte) seit einigen Jahren nicht mehr bei den Kodes 9-649,* berücksichtigt werden.i. A.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)
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Rückmeldung 3 aus FEPP: nö. i. A. --[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)

Version vom 15. Januar 2024, 19:33 Uhr

Für die Erhebung von Therapieeinheiten dürfen nur solche Professionen berücksichtigt werden, die in dem OPS vorgegeben sind. Da es um die Kalkulation des Aufwandes für das Krankenhaus geht, können keine anderen Professionen wie z. B. die Pflege ersatzweise erfasst werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Gruppentherapien unter Zuhilfenahme von Pflegefachkräften durchgeführt werden dürfen. Sie können bei der Ableitung der OPS nur nicht berücksichtigt werden.--Schaefer (Diskussion) 18:14, 14. Jan. 2024 (CET)


Rückmeldung 1 aus FEPP: es sind nur 2 Mitarbeiter gefordert und nur einer davon mit spezifischer Qualifikation „Bei einer Gruppenpsychotherapie mit 13 bis 18 Patienten sind mindestens 2 Mitarbeiter, von denen mindestens einer ein Arzt, ein Psychotherapeut oder ein Psychologe ist, erforderlich“

Daher kann u.E. auch eine Pflegekraft als zweiter Therapeut eingesetzt werden, wobei entsprechend nur die TE für den ersten Therapeuten kodiert werden können.i. A.--Schaefer (Diskussion) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)


Rückmeldung 2 aus FEPP: Es darf eine Pflegekraft an der Therapie beteiligt sein, deren Therapieanteil darf jedoch nicht zu den OPS-Therapieeinheiten dazuaddiert werden, da Pdlege(fachkräfte) seit einigen Jahren nicht mehr bei den Kodes 9-649,* berücksichtigt werden.i. A.--Schaefer (Diskussion) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)


Rückmeldung 3 aus FEPP: nö. i. A. --Schaefer (Diskussion) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)