Diskussion:KDE-288: Unterschied zwischen den Versionen

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Also der MDK hätte ja schon auf die [[E-013]] verweisen können --[[Benutzer:Radeleff|Radeleff]] 09:17, 9. Sep 2009 (CEST)
 
Also der MDK hätte ja schon auf die [[E-013]] verweisen können --[[Benutzer:Radeleff|Radeleff]] 09:17, 9. Sep 2009 (CEST)
  
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Konsens , siehe E013.--[[Benutzer:VonderGroeben|VonderGroeben]] 22:44, 3. Nov. 2011 (CET)
 
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Aktuelle Version vom 3. November 2011, 23:44 Uhr

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Also der MDK hätte ja schon auf die E-013 verweisen können --Radeleff 09:17, 9. Sep 2009 (CEST)


Konsens , siehe E013.--VonderGroeben 22:44, 3. Nov. 2011 (CET)


Der MDK wird die E-013 gar nicht kennen. Ich habe die Problematik mal mit unserem Ernährungsmeidziner besprochen (unabhängig von hier) Hier die Antwort (bitte nicht auf die Goldwaage legen):

Zitat Beginn: solche sematische Spitzfindigkeiten werde ich auch nicht aus dem Stehgreif lösen können. Die definierte Bezugsgröße für Erwachsene nach Festlegung der DGEM und des BDEM ist der BMI. Die Definition nach den Abweichungen vom Standardwert entspringt der Definition der Pädiater, die Abweichungen von der Gewichtsperzentile bewerten. Näheres hierzu findet sich in jedem Pädiatriebuch, hat aber keine Relevanz bei Erwachsenen. Das sollten die Kollegen des MDK schon mal gelesen haben. Die Definitionen nach den von uns verwandten Kriterien ("NRS-Erhebungsbogen") sind an den Leitlinien der Ernährungsfachgesellschaften für Erwachsene orientiert und damit von medizinischer Seite verbindlich. Daraus leiten sich die von uns verwendeten Verschlüsselungen ab. Die Kodes werden in der Erwachsenenmedizin allgemein verbindlich am BMI festgemacht. Laborparameter werden nicht zur Bewertung herangezogen. Bezugsgrößen ebensowenig (das wäre bei > 50% übergewichtigen Deutschen eher nachteilig für die Kostenträger). Wir können also getrost die Reaktion des MDK abwarten. Da ich im erweiterten Vorstand des BDEM bin, können wir unschwer ausreichende wissenschaftliche Expertise für eventuelle jurist. Auseinandersetzungen vor Gericht besteuern. Es wäre mir wie immer ein Vergnügen, hier ein Exempel zu statuieren. Ein solches Urteil würde viele Krankenhäuser für die Thematik sensibilisieren und damit teure Konsequenzen für die Kostenträger nach sich ziehen. Wir würden uns sehr um die rasche Verbreitung eines solchen Urteils über die Fachgesellschaften und die Medien bemühen.

Das DRG System ist kein für den MDK frei interpretierbares System, in dem plötzlich Kinder- und Erwachsenenmedizin miteinander vermischt werden können, frei nach dem Motto: Wenn ich eine Frage stelle, die keiner beantworten kann, streiche ich einfach die angesetzte Leistung.

Herzliche Grüße Zitat Ende

Schliesse mich der E-013 an. --Horndasch 18:22, 24. Okt. 2011 (CEST)

Schliesse mich ebenfalls der E-013 an --DFS 17:04, 2. Nov. 2011 (CET)

E-013 ist selbstverständlich gültige FoKA-Meinung. --gerrit frühauf 22:28, 2. Nov. 2011 (CET)


E-013 ist sicher so haltbar und differenzierter als die Ausführungen der SEG 4 --N. v. Depka 15:42, 3. Nov. 2011 (CET)

GMDS

Konsens mit Kommentar : E-013, genau!

Was lesen wir unter den Definitionen zu den ICD-Kodes E43 und E44.-: "Liegt nur eine Messung vor, so stützt sich die Diagnose auf Annahmen und ist ohne weitere klinische Befunde oder Laborergebnisse nicht endgültig..." (Anm.: Verdachtsdiagnose; mit dafür gültigen Regelungen)"... In jenen außergewöhnlichen Fällen, bei denen kein Gewichtswert vorliegt, sollte man sich auf klinische Befunde verlassen." Insofern sollte der Satz: "Darüber hinaus sind durch eine qualitative/quantitative Ernährungsanamnese /Ernährungsprotokoll und/oder durch gängige Screeningverfahren/Scores die Mangelernährung zu erfassen und der Proteinmangel laborchemisch nachzuweisen (z.B. Serumalbumin)." in seiner Absolutheit relativíert werden. In begründbaren Einzelfällen ist eine Kodierung auch ohne z.B. den laborchemischen Nachweis möglich. --schaeg 11:32, 23. Feb 2010 (CET)

Sonstige