Diskussion:KDE-371: Unterschied zwischen den Versionen

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Dissens: zur Begründung verweise ich auf das Gutachten von Dr. Sascha Baller zum Thema: [http://gesundheitsmanager.de/app/download/3729393502/Gutachten_Kodierung_Claudicatio_20100901.pdf  Kodierung der Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose].
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Dann gibt es noch eine interessante Diskussion, die ich hier auszugsweise wiedergebe:
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''erster Redner''
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-es gibt keine \"lumbar spondylotic myelopathy \"
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-ganz im gegensatz zur \"cervical spondylotic myelopathy \"
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Der grund ist einfach anatomischer art, das myelon endet Th11-12, spätestens im Th/L-übergang.
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Wenn Sie diese beiden begriffe (daher engl. schreibweise ) bei pubmed eingeben, dann ergibt der zervikale ausdruck knapp 1000 treffer, der lumbale 41. Von diesen 41 bleibt aber nichts übrig. Selbst wenn klinisch eine lumbosakrale myelopathie diagnostiziert wurde, findet sich die patho in höhe th11 im ct.
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Im übrigen ist eine Spondylose mit Myelopathie als \" Spondylogene Kompression des Rückenmarkes + (G99.2* ) \" mit M47.1- zukodieren.
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Die HWS also M47.12+ G99.2*
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Liegt eine Spondylose ohne myelopathie vor ist es eine simple Spinal(kanal )stenose, für die HWS also M48.02.
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In diesem zusammenhang sei auch an D010a erinnert.
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Kombinationskodes gehen vor, wenn sie den sachverhalt richtig wiedergeben. Selbst wenn es den ausnahmepatienten mit einer lumbalen spondylogenen Myelopathie gibt, dann codiert er mit M47.16+ G99.2* ( ohne G95.1 )
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''Antwort''
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das ist schlicht und einfach Quatsch (und wird durch häufiges wiederholen auch nicht besser).
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Es steht Ihnen ja frei, bei der WHO eine andere Zuordnung zu fordern. Bis dahin jedoch wird eine \"Claudicatio spinalis\" nach offizieller Aussage des DIMDI mit G95.1 kodiert, und wenn Sie noch so oft PubMed zitieren.
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Die WHO hat - so das dimdi - die claudicatio spinalis der G95.1 zugeordnet, weil sie von einer vaskulären myolopathie als ursache ausgeht.
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Der patient hat demnach diese spinale krankheit in diesem stadium bereits. Man mag das bezweifeln oder eines tages richtig finden, wenn die Teslas der mrts noch weitere details zu tage bringen. Vorläufig jedoch ist daran nichts zu ändern und ich wäre der letzte, der sich an die who wendet.
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Mir wäre viel lieber gewesen, Sie hätten unter berücksichtigung von D010 meine frage beantwortet.
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Stattdessen mockieren Sie sich sogar über die pubmed. Die benutze ich, um über den tellerrand zu gucken und weil sich dort viele artikel mit open access finden.
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Natürlich habe ich einen deutschsprachigen anbieter von med arts.
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''Antwort''
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Da das DIMDI selbst offensichtlich keine Veranlassung gesehen hat, den Bezug zur D010 herzustellen, wüsste ich nicht, was es da \"zu beantworten\" gäbe.
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Um die Argumente für die Verwendung von G95.1 noch einmal zusammenzufassen:
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- Gehstreckenabhängig auftretende Rückenschmerzen (\"Claudicatio spinalis\") stellen das Leitsymptom einer Spinalstenose dar.
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- Die Operationsindikation wird aufgrund des Ausmaßes dieser Symptomatik gestellt.
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- Der Begriff selbst ist über das Alphabetische Verzeichnis dem Kode G95.1 zugeordnet und kann nach Aussage des DIMDI zusätzlich zum Kode für die Grunderkrankung angegeben werden.
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''Antwort:''
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Ich habe zwischenzeitlich mit unserem Operateur (Neurochirurg) gesprochen. Er argumentiert analog zu ...... Er betont auch ausdrücklich , daß er dies nicht routinemäßig kodiert, sondern genau überlegt, wo es aus medizinischer Sicht den Sachverhalt widerspiegelt. Die Kodierempfehlung hat ihn sehr interessiert und er möchte sie in ein Fachgremium mit einbringen.
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Wenn man sich losgelöst von DRG Fragen Fachartikel im Internet zu den Stichworten Spinalkanastenose, claudicatio spinalis und vaskuläre Myelopathie anschaut, kann ich durchaus nachvollziehen, daß die Mediziner nicht verstehen können, wenn die G95.1 kodiertechnisch möglich aber erlöstechnisch\"nicht erwünscht\" ist, gleichzeitig medizinisch relevant und handlungsleitend ist.
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''Und dann gab es noch ein Anfrage an das DIMDI (allerdings bis heute keine Antwort):''
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Betreff: Nebendiagnose G95.1 oder G55.3, G54.4 oder M47.0-† plus G99.2* ?
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Mitteilung: Sehr geehrte Damen und Herren!
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Im myDRG-Forum findet eine interessante Diskussion zur Kodierung der lumbalen Spinalkanalstenose mit Claudicatio intermittens statt (http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread.php?id=12337 und (http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread.php?id=12800). Ausgangspunkt war - wie so oft - eine zwischen Krankenhaus und MDK strittige Diagnosenverschlüsselung. In der Argumentation beruft sich ein Verfechter der m.E. unzutreffenden Nebendiagnose G95.1 auf eine Auskunft des DIMDI.
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Aus meiner Sicht könnte diese Diagnosenkombination sinnvoll als
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- Lumbale Spinal(kanal)stenose M48.06† und Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei sonstigen Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens G55.3*
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oder als
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- Lumbale Spinal(kanal)stenose M48.06 und Läsionen der Lumbosakralwurzeln, anderenorts nicht klassifiziert G54.4
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kodiert werden.
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Auf der Höhe der Halswirbelsäule (m.E. jedoch keinesfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule) könnte kodiert werden:
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- Zervikale Myelopathie M48.02† und Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei sonstigen Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens G55.3*
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oder
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- Arteria-spinalis-anterior-Kompressionssyndrom M47.0-† und Myelopathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten G99.2* (das ASAK ist klinisch abgrenzbar von einer Claudicatio, es ist ein schweres akutes Krankheitsbild; seine Ursache kann ebenfalls eine Spinalstenose sein).
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Im Forum und in einem Gutachten (http://gesundheitsmanager.de/app/download/3729393502/Gutachten_Kodierung_Claudicatio_20100901.pdf) wird als Nebendiagnose jedoch
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- Vaskuläre Myelopathie G95.1
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vorgeschlagen.
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Diese Nebendiagnose wurde mit dem alphabetischen Verzeichnis gefunden. Sie steht in der Systematik jedoch unter spezifischen Rückenmarkserkrankungen (Akuter Rückenmarkinfarkt, Arterielle Thrombose des Rückenmarkes u.a.), die weder räumlich noch ätiologisch mit einer Claudicatio intermittens spinalis bei lumbaler Spinalkanalstenose im Zusammenhang stehen.
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Bei der Argumentation für die m.E. unzutreffende G95.1 bezieht sich das erwähnte Gutachten auf eine Auskunft des DIMDI, wonach zunächst einmal eine allgemeine Übereinstimmung der deutschen mit der WHO-Version festgestellt und sodann einer inhaltlichen Übereinstimmung des Kodes mit einer vaskulären Ätiologie allgemein zugestimmt wird. Die kurze Mail des DIMDI diskutiert die von mir gefundenen spezifischeren (teilweise sogar mit Kreuz-Stern-Systematik verbundenen) Kodes nicht.
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Ich bitte daher um eine erneute Stellungnahme des DIMDI zu dieser Frage unter Berücksichtigung der von mir als spezifischer angesehenen Kodierung.
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Mit freundlichen Grüßen,
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--[[Benutzer:Horndasch|Horndasch]] 18:44, 24. Okt. 2011 (CEST)
  
 
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== Sonstige ==
 
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Version vom 24. Oktober 2011, 17:44 Uhr

DGfM

Dissens: zur Begründung verweise ich auf das Gutachten von Dr. Sascha Baller zum Thema: Kodierung der Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose.

Dann gibt es noch eine interessante Diskussion, die ich hier auszugsweise wiedergebe:

erster Redner -es gibt keine \"lumbar spondylotic myelopathy \" -ganz im gegensatz zur \"cervical spondylotic myelopathy \" Der grund ist einfach anatomischer art, das myelon endet Th11-12, spätestens im Th/L-übergang. Wenn Sie diese beiden begriffe (daher engl. schreibweise ) bei pubmed eingeben, dann ergibt der zervikale ausdruck knapp 1000 treffer, der lumbale 41. Von diesen 41 bleibt aber nichts übrig. Selbst wenn klinisch eine lumbosakrale myelopathie diagnostiziert wurde, findet sich die patho in höhe th11 im ct. Im übrigen ist eine Spondylose mit Myelopathie als \" Spondylogene Kompression des Rückenmarkes + (G99.2* ) \" mit M47.1- zukodieren. Die HWS also M47.12+ G99.2* Liegt eine Spondylose ohne myelopathie vor ist es eine simple Spinal(kanal )stenose, für die HWS also M48.02. In diesem zusammenhang sei auch an D010a erinnert. Kombinationskodes gehen vor, wenn sie den sachverhalt richtig wiedergeben. Selbst wenn es den ausnahmepatienten mit einer lumbalen spondylogenen Myelopathie gibt, dann codiert er mit M47.16+ G99.2* ( ohne G95.1 )

Antwort das ist schlicht und einfach Quatsch (und wird durch häufiges wiederholen auch nicht besser). Es steht Ihnen ja frei, bei der WHO eine andere Zuordnung zu fordern. Bis dahin jedoch wird eine \"Claudicatio spinalis\" nach offizieller Aussage des DIMDI mit G95.1 kodiert, und wenn Sie noch so oft PubMed zitieren.

Antwort Die WHO hat - so das dimdi - die claudicatio spinalis der G95.1 zugeordnet, weil sie von einer vaskulären myolopathie als ursache ausgeht. Der patient hat demnach diese spinale krankheit in diesem stadium bereits. Man mag das bezweifeln oder eines tages richtig finden, wenn die Teslas der mrts noch weitere details zu tage bringen. Vorläufig jedoch ist daran nichts zu ändern und ich wäre der letzte, der sich an die who wendet. Mir wäre viel lieber gewesen, Sie hätten unter berücksichtigung von D010 meine frage beantwortet. Stattdessen mockieren Sie sich sogar über die pubmed. Die benutze ich, um über den tellerrand zu gucken und weil sich dort viele artikel mit open access finden. Natürlich habe ich einen deutschsprachigen anbieter von med arts.

Antwort Da das DIMDI selbst offensichtlich keine Veranlassung gesehen hat, den Bezug zur D010 herzustellen, wüsste ich nicht, was es da \"zu beantworten\" gäbe. Um die Argumente für die Verwendung von G95.1 noch einmal zusammenzufassen: - Gehstreckenabhängig auftretende Rückenschmerzen (\"Claudicatio spinalis\") stellen das Leitsymptom einer Spinalstenose dar. - Die Operationsindikation wird aufgrund des Ausmaßes dieser Symptomatik gestellt. - Der Begriff selbst ist über das Alphabetische Verzeichnis dem Kode G95.1 zugeordnet und kann nach Aussage des DIMDI zusätzlich zum Kode für die Grunderkrankung angegeben werden.

Antwort: Ich habe zwischenzeitlich mit unserem Operateur (Neurochirurg) gesprochen. Er argumentiert analog zu ...... Er betont auch ausdrücklich , daß er dies nicht routinemäßig kodiert, sondern genau überlegt, wo es aus medizinischer Sicht den Sachverhalt widerspiegelt. Die Kodierempfehlung hat ihn sehr interessiert und er möchte sie in ein Fachgremium mit einbringen. Wenn man sich losgelöst von DRG Fragen Fachartikel im Internet zu den Stichworten Spinalkanastenose, claudicatio spinalis und vaskuläre Myelopathie anschaut, kann ich durchaus nachvollziehen, daß die Mediziner nicht verstehen können, wenn die G95.1 kodiertechnisch möglich aber erlöstechnisch\"nicht erwünscht\" ist, gleichzeitig medizinisch relevant und handlungsleitend ist.

Und dann gab es noch ein Anfrage an das DIMDI (allerdings bis heute keine Antwort):

Betreff: Nebendiagnose G95.1 oder G55.3, G54.4 oder M47.0-† plus G99.2* ?

Mitteilung: Sehr geehrte Damen und Herren!

Im myDRG-Forum findet eine interessante Diskussion zur Kodierung der lumbalen Spinalkanalstenose mit Claudicatio intermittens statt (http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread.php?id=12337 und (http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread.php?id=12800). Ausgangspunkt war - wie so oft - eine zwischen Krankenhaus und MDK strittige Diagnosenverschlüsselung. In der Argumentation beruft sich ein Verfechter der m.E. unzutreffenden Nebendiagnose G95.1 auf eine Auskunft des DIMDI.

Aus meiner Sicht könnte diese Diagnosenkombination sinnvoll als - Lumbale Spinal(kanal)stenose M48.06† und Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei sonstigen Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens G55.3* oder als - Lumbale Spinal(kanal)stenose M48.06 und Läsionen der Lumbosakralwurzeln, anderenorts nicht klassifiziert G54.4 kodiert werden.

Auf der Höhe der Halswirbelsäule (m.E. jedoch keinesfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule) könnte kodiert werden: - Zervikale Myelopathie M48.02† und Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei sonstigen Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens G55.3* oder - Arteria-spinalis-anterior-Kompressionssyndrom M47.0-† und Myelopathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten G99.2* (das ASAK ist klinisch abgrenzbar von einer Claudicatio, es ist ein schweres akutes Krankheitsbild; seine Ursache kann ebenfalls eine Spinalstenose sein).

Im Forum und in einem Gutachten (http://gesundheitsmanager.de/app/download/3729393502/Gutachten_Kodierung_Claudicatio_20100901.pdf) wird als Nebendiagnose jedoch - Vaskuläre Myelopathie G95.1 vorgeschlagen.

Diese Nebendiagnose wurde mit dem alphabetischen Verzeichnis gefunden. Sie steht in der Systematik jedoch unter spezifischen Rückenmarkserkrankungen (Akuter Rückenmarkinfarkt, Arterielle Thrombose des Rückenmarkes u.a.), die weder räumlich noch ätiologisch mit einer Claudicatio intermittens spinalis bei lumbaler Spinalkanalstenose im Zusammenhang stehen.

Bei der Argumentation für die m.E. unzutreffende G95.1 bezieht sich das erwähnte Gutachten auf eine Auskunft des DIMDI, wonach zunächst einmal eine allgemeine Übereinstimmung der deutschen mit der WHO-Version festgestellt und sodann einer inhaltlichen Übereinstimmung des Kodes mit einer vaskulären Ätiologie allgemein zugestimmt wird. Die kurze Mail des DIMDI diskutiert die von mir gefundenen spezifischeren (teilweise sogar mit Kreuz-Stern-Systematik verbundenen) Kodes nicht.

Ich bitte daher um eine erneute Stellungnahme des DIMDI zu dieser Frage unter Berücksichtigung der von mir als spezifischer angesehenen Kodierung.

Mit freundlichen Grüßen,

--Horndasch 18:44, 24. Okt. 2011 (CEST)

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