KDE-109

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Version vom 20. Oktober 2020, 10:31 Uhr von Roediger (Diskussion | Beiträge) (Entscheidung Schlichtungsausschuss (06.10.2020))

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Schlagwort: Antikoakulation, Thromboembolieprophylaxe, Marcumar, Heparin– durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 10.01.2007

Aktualisiert: 20.10.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 06.10.2020

Problem/Erläuterung:

Der Versicherte stellte sich planmäßig in der gefäßchirurgischen Sprechstunde zur Kontrolle nach Bypass-Operation bei pAVK rechts vor. Zudem Z.n. Mitral- und Aortenklappenersatz (mechanisch). Im Hinblick auf eine geplante zahnärztliche Behandlung war ambulant Marcumar abgesetzt und durch Gabe eines niedermolekularen Heparins ersetzt worden. Aktuell kritischer Abfall der INR. Notfallmäßige stationäre Einweisung zur Vollheparinisierung. Was ist Hauptdiagnose?

Kodierempfehlung SEG-4

Hauptdiagnose ist Z51.88 Sonstige näher bezeichnete medizinische Behandlung. Grund der Aufnahme ist die Thromboembolieprophylaxe im Hinblick auf das Risiko thromboembolischer Komplikationen bei mechanischem Herzklappenersatz

Kommentar FoKA

Dissens:

Gemäß einer möglichst spezifischen Kodierung ist T88.8 Sonstige Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert zu benutzen.

Rückmeldung SEG-4

Es handelt sich nicht um eine Komplikation, sondern um die Umstellung der Prophylaxe.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (06.10.2020)

Ein stationärer Aufenthalt eines antikoagulierten Patienten zum Zwecke einer Vollheparinisierung vor einer geplanten zahnärztlichen Behandlung (KDE-109) ist unter anderem mit folgenden Kodes zu kodieren:

- Z51.4 Vorbereitung auf eine nachfolgende Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert (Hauptdiagnose)
- Z29.9 Prophylaktische Maßnahme, nicht näher bezeichnet (Nebendiagnose))
- Z92.1 Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese (Nebendiagnose))


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