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'''Schlagwort: Rektumkarzinom, Enterokolitis, Malignom, Hauptdiagnose'''  
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'''Schlagwort: Rektumkarzinom, Enterokolitis, Malignom, Hauptdiagnose <span style="color:blue">''– durch Schlichtungsausschuss entschieden''</span>'''
  
'''Stand:  26.06.2007'''  
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'''Erstellt:  26.06.2007'''  
  
'''Aktualisiert: <span style="color:red">01.01.2017</span>'''  
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'''Aktualisiert: 20.10.2020'''
  
'''ICD: [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2013/block-k50-k52.htm#K52 K52.1]  [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2013/block-y40-y84.htm#Y57 Y57.9!] '''  
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'''Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 06.10.2020'''
  
 
== Problem/Erläuterung: ==
 
== Problem/Erläuterung: ==

Version vom 20. Oktober 2020, 11:38 Uhr

Schlagwort: Rektumkarzinom, Enterokolitis, Malignom, Hauptdiagnose – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 26.06.2007

Aktualisiert: 20.10.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 06.10.2020

Problem/Erläuterung:

Patient mit einem Rektumkarzinom, Z.n. Operation und Radiochemotherapie. Ambulante Durchführung einer palliativen Chemotherapie mit FUFOX (5 FU, Folinsäure und Oxaliplatin). Aufnahme drei Tage nach der Chemotherapie mit einer massiven Enterokolitis als Nebenwirkung der Chemotherapie. Symptomatische Therapie mit parenteraler Ernährung, prophylaktisch Antibiotika und Antiemetika. Schmerzmedikation wegen Schmerzen in der Hüfte. Transfusion von zwei Erythrozytenkonzentraten bei Tumoranämie. MRT der Hüfte bei Verdacht auf Metastase, die sich nicht bestätigte. Was ist Hauptdiagnose?

Kodierempfehlung SEG-4

Bis zum Beschluss des Schlichtungsausschusses Bund gemäß § 17c Abs. 3 KHG

– Aktenzeichen 01/2015 – gilt:

Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen der Enterokolitis nach Chemotherapie und wird nach DKR 0211d ("War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemotherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 Hauptdiagnose zu wählen") mit K52.1 Toxische Gastroenteritis und Kolitis angegeben. Zur weiteren Spezifizierung kann als Nebendiagnose Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen hinzu kodiert werden.

Ab dem Beschluss des Schlichtungsausschusses Bund gemäß § 17c Abs. 3 KHG

– Aktenzeichen 01/2015 – gilt:

Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen der Enterokolitis nach Chemotherapie, die behandelt wurde. Da weitere diagnostische und therapeutische Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung durchgeführt wurden, ist in diesem Fall C20 Bösartige Neubildung des Rektums als Hauptdiagnose anzugeben.

Siehe auch KDE-476.

Kommentar FoKA

Aktualisiert am 11.02.2009:

Dissens:

Ein T-Kode ist bezüglich der genaueren Kodierung dem Y-Kode vorzuziehen.

Die DKR 0211d war nur bis zum Jahr 2007 gültig.

Aktuell verweisen wir auf unseren Kommentar zur KDE-273.

Rückmeldung SEG-4

Kein Änderungsbedarf. Zur DKR 0211d: Die SEG 4-Empfehlung wurde der Weiterentwicklung der DKR angepasst. Zur Kodierung von Y57.9! siehe DKR 1917.

Hinweis

Siehe auch KDE-476


Direkt-Link SEG-4

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