KDE-139

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Version vom 15. Oktober 2008, 15:20 Uhr von Radeleff (Diskussion | Beiträge) (Kodierempfehlung:)

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Schlagwort: Prozedur, Abbruch

Stand: 2007-03-12

Aktualisiert: 2008-01-08

OPS: 5-820.41 5-995

Problem/Erläuterung:

Eine Patientin wird notfallmäßig aufgrund einer medialen Schenkelhalsfraktur stationär aufgenommen. Am Folgetag soll eine Duokopfprothese implantiert werden (OPS 5-820.41). Eine Narkose wird eingeleitet, die Hüftregion steril abgewaschen und abgedeckt. Zu diesem Zeitpunkt wird die Patientin pulmonal und kardial instabil, so dass der geplante operative Eingriff nicht durchgeführt wird. Welche Prozedur ist zu verschlüsseln?

Kodierempfehlung SEG-4

Die Kodierrichtlinie DKR P004f bezieht sich auf eine nicht vollendete oder unterbrochene Prozedur, was voraussetzt, dass die Prozedur überhaupt begonnen wurde. Die alleinige Absicht, die Prozedur durchzuführen und/oder die Vorbereitung der Prozedur reichen deshalb nicht aus, um den entsprechenden Prozedurenkode anzugeben. Deshalb ist in diesem Fall der OPS-Kode 5-820.41 in Verbindung mit dem Zusatzkode 5-995 nicht anzugeben.

Kommentar FoKA

Konsens: Der FoKA schließt sich der Empfehlung der SEG 4 an.

Rückmeldung SEG-4

Übereinstimmung


Direkt-Link SEG-4

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