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Hauptdiagnose ist I80.8 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger Lokalisationen. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie waren der Aufnahmegrund. <span style="color:red">Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß DKR D004 Syndrome die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Armvenenthrombose.</span> Das Rektumkarzinom erfüllt nicht die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und ist somit nicht zu kodieren.
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Hauptdiagnose ist I80.8 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger Lokalisationen. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie waren der Aufnahmegrund. <span style="color:red">Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß [[DKR D004d|DKR D004]] ''Syndrome'' die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Armvenenthrombose.</span> Das Rektumkarzinom erfüllt nicht die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und ist somit nicht zu kodieren.
  
 
<span style="color:red">Siehe auch Kodierempfehlung [[KDE-355|355]].
 
<span style="color:red">Siehe auch Kodierempfehlung [[KDE-355|355]].
  
 
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Version vom 24. Februar 2012, 11:45 Uhr

Schlagwort: Thrombose, Tumorleiden

Stand: 2007-08-21

Aktualisiert: 15.12.2011

ICD: I80.8 C20

Problem/Erläuterung

Ein Patient wird aufgenommen wegen Armvenenthrombose. Bekannt ist ein hepatisch metastasiertes Rektumkarzinom. Diagnostik bzw. Maßnahmen in Bezug auf das Rektumkarzinom erfolgen im Krankenhaus nicht. Die Armvenenthrombose wird von der Klinik als paraneoplastisches Syndrom bewertet und spezifisch behandelt. Wie ist bezüglich Haupt- und Nebendiagnosen zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Hauptdiagnose ist I80.8 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger Lokalisationen. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie waren der Aufnahmegrund. Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß DKR D004 Syndrome die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Armvenenthrombose. Das Rektumkarzinom erfüllt nicht die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und ist somit nicht zu kodieren.

Siehe auch Kodierempfehlung 355.

Kommentar FoKA:

(Nur gültig bis 15.12.2011:) Veraltet: Der FoKA schließt sich der Empfehlung der SEG 4 an.


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