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Aufnahmeanlass war das Symptom Krampfanfall. Als zugrunde liegende Erkrankung wird die Hirnmetastase diagnostiziert. Somit ist [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2008/gc76.htm#c79 C79.3] ''Sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute'' als Hauptdiagnose zu kodieren. Nebendiagnose ist das Bronchialkarzinom.
 
Aufnahmeanlass war das Symptom Krampfanfall. Als zugrunde liegende Erkrankung wird die Hirnmetastase diagnostiziert. Somit ist [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2008/gc76.htm#c79 C79.3] ''Sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute'' als Hauptdiagnose zu kodieren. Nebendiagnose ist das Bronchialkarzinom.
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Gemäß der DKR 0201f ist ein Malignom-Kode und nicht das beschriebene Symptom Hauptdiagnose. Das vorliegende Beispiel bildet sich jedoch nicht in der speziellen DKR 0201f ab. Daher muß gemäß der konkurrierenden Hauptdiagnosen (DKR D002f) der behandelnde Arzt die Diagnose mit dem höchsten Ressourcenaufwand auswählen, in diesem Fall vermutlich die Behandlung der Hirnmetastase.
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Version vom 15. Oktober 2008, 11:17 Uhr

Schlagwort: Krampfanfall, Hirnmetastase, Symptom

Stand: 2008-08-19

Aktualisiert: 2008-08-19

ICD: C79.3

Problem/Erläuterung:

Die stationäre Aufnahme erfolgt mit Krampfanfall. Die Diagnostik ergibt eine bisher unbekannte Hirnmetastase bei bekanntem kleinzelligen Bronchial-Karzinom. Es erfolgt eine Behandlung mit Dexamethason und eine systemische Chemo-Therapie, ambulant erfolgt Bestrahlung. Was ist als Hauptdiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung:

Aufnahmeanlass war das Symptom Krampfanfall. Als zugrunde liegende Erkrankung wird die Hirnmetastase diagnostiziert. Somit ist C79.3 Sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute als Hauptdiagnose zu kodieren. Nebendiagnose ist das Bronchialkarzinom.

Kommentar FoKA

Konsens mit Kommentar:

Gemäß der DKR 0201f ist ein Malignom-Kode und nicht das beschriebene Symptom Hauptdiagnose. Das vorliegende Beispiel bildet sich jedoch nicht in der speziellen DKR 0201f ab. Daher muß gemäß der konkurrierenden Hauptdiagnosen (DKR D002f) der behandelnde Arzt die Diagnose mit dem höchsten Ressourcenaufwand auswählen, in diesem Fall vermutlich die Behandlung der Hirnmetastase.

Rückmeldung SEG-4

Antwort steht noch aus.


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