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Die Streichung der DKR ist in diesem Fallbeispiel (Komplikation, nicht Shunt-Erstanlage) nicht relevant. Der T-Kode ist als spezifischster Kode zu wählen. Die terminale Niereninsuffizienz ist dann Nebendiagnose.
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Die Streichung der DKR ist in diesem Fallbeispiel (Komplikation, nicht Shunt-Erstanlage) nicht relevant. Der T-Kode ist als spezifischster Kode zu wählen. Die terminale Niereninsuffizienz N18.0 ist dann Nebendiagnose.
  
 
== Rückmeldung SEG-4 ==
 
== Rückmeldung SEG-4 ==

Version vom 22. Oktober 2008, 13:58 Uhr

Schlagwort: Shuntverschluss, Shuntneuanlage, Niereninsuffizienz Stand: 2008-08-19

Aktualisiert: 2008-08-19

ICD: N18.0 T82.5

Problem/Erläuterung:

Stationäre Aufnahme eines dialysepflichtigen Patienten mit bekannter terminaler Niereninsuffizienz zur geplanten Shuntneuanlage bei Shuntverschluss. Diagnostik und Indikationsstellung erfolgten ambulant. Was ist Hauptdiagnose?

T82.5 Mechanische Komplikation durch sonstige Geräte und Implantate im Herzen und in den Gefäßen

oder

N18.0 Terminale Niereninsuffizienz

Kodierempfehlung SEG-4:

Ab 2007 ist in der speziellen Kodierrichtlinie 0912 der Passus Chirurgisch angelegte arterio-venöse Fistel/Shunt gestrichen worden. Somit ist in o.g. Fall die Hauptdiagnosendefinition nach DKR D002 anzuwenden. Verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts mit Shuntneuanlage ist die dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz. N18.0 ist somit Hauptdiagnose.

Kommentar FoKA

Dissens:

Die Streichung der DKR ist in diesem Fallbeispiel (Komplikation, nicht Shunt-Erstanlage) nicht relevant. Der T-Kode ist als spezifischster Kode zu wählen. Die terminale Niereninsuffizienz N18.0 ist dann Nebendiagnose.

Rückmeldung SEG-4

Rückmeldung steht noch aus.


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