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Als Hauptdiagnose ist [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-r30-r39.htm#R31 R31] ''Nicht näher bezeichnete Hämaturie'' anzugeben. Nach [[DKR 1917d|DKR 1917]] ''Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (bei Einnahme gemäß Verordnung)'' ist ein oder mehrere Kodes für den krankhaften Zustand (hier: Hämaturie), in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren, optional ergänzt durch [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-y40-y84.htm#Y57 Y57.9!] ''Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen'' zu kodieren.  
  
Weder [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-n30-n39.htm#N39 N39.0] ''Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet'' noch [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-d65-d69.htm#D68 D68.3] ''Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper'' können aufgrund der Vorgaben der Speziellen Kodierrichtlinie als Hauptdiagnose zugewiesen werden.  
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Weder [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-n30-n39.htm#N39 N39.0] ''Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet'' noch [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-d65-d69.htm#D68 D68.3] ''Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper'' können aufgrund der Vorgaben der Speziellen Kodierrichtlinie als Hauptdiagnose zugewiesen werden. <BR>
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<span style="color:red">Diese sind als Nebendiagnosen zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist.</span>
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(Siehe auch Anmerkung unter Beispiel 4 im Abschnitt ''Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose'' in [[DKR D002f]], die in besonderen Fällen die Benutzung der Regeln der spezifischen Kapitel fordert.)
 
(Siehe auch Anmerkung unter Beispiel 4 im Abschnitt ''Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose'' in [[DKR D002f]], die in besonderen Fällen die Benutzung der Regeln der spezifischen Kapitel fordert.)
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Der Sachverhalt ist spezifischer mittels des Kodes D68.3 Hämorrhagische Diathese (Thesaurus: Hämaturie bei Antikoagulanzienbehandlung) zu kodieren.
 
Der Sachverhalt ist spezifischer mittels des Kodes D68.3 Hämorrhagische Diathese (Thesaurus: Hämaturie bei Antikoagulanzienbehandlung) zu kodieren.
  
Die 1917d, welche von der SEG4 zitiert wird, bezieht sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten. Des Weiteren kann der ausgewählte Kode R31 nicht aus der DKR abgeleitet werden. R31 (nicht nähere bezeichnete Hämaturie) ist als Symptomkode nur dann zu verwenden, wenn keine zugrundeliegende Erkrankung nachweisbar ist.
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Die [[DKR 1917d|1917d]], welche von der SEG4 zitiert wird, bezieht sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten. Des Weiteren kann der ausgewählte Kode R31 nicht aus der DKR abgeleitet werden. R31 (nicht nähere bezeichnete Hämaturie) ist als Symptomkode nur dann zu verwenden, wenn keine zugrundeliegende Erkrankung nachweisbar ist.
  
 
== Rückmeldung SEG-4 ==
 
== Rückmeldung SEG-4 ==

Version vom 9. September 2009, 10:05 Uhr

Schlagwort: Hämaturie, Marcumar

Stand: 2008-12-18

Aktualisiert: 22.01.2009

ICD: R31 Y57.9! D68.3

Problem/Erläuterung

Die Patientin wird aufgenommen wegen einer Makrohämaturie. Aus der Anamnese ist eine Therapie mit Marcumar bekannt. Die Einnahme erfolgt aufgrund einer früheren Herzoperation. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes wird ein Harnwegsinfekt diagnostiziert, der antibiotisch behandelt wird. Aufgrund der Hämaturie wird Marcumar abgesetzt, worauf die Blutung sistiert. Zum Zeitpunkt der Entlassung kein Hinweis mehr auf Makrohämaturie. Was ist als Hauptdiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4

Als Hauptdiagnose ist R31 Nicht näher bezeichnete Hämaturie anzugeben. Nach DKR 1917 Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (bei Einnahme gemäß Verordnung) ist ein oder mehrere Kodes für den krankhaften Zustand (hier: Hämaturie), in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren, optional ergänzt durch Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen zu kodieren.

Weder N39.0 Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet noch D68.3 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper können aufgrund der Vorgaben der Speziellen Kodierrichtlinie als Hauptdiagnose zugewiesen werden.
Diese sind als Nebendiagnosen zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist.


(Siehe auch Anmerkung unter Beispiel 4 im Abschnitt Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose in DKR D002f, die in besonderen Fällen die Benutzung der Regeln der spezifischen Kapitel fordert.)

Siehe auch Kodierempfehlungen 23 und 114.

Kommentierung FoKA

Dissens:

Der Sachverhalt ist spezifischer mittels des Kodes D68.3 Hämorrhagische Diathese (Thesaurus: Hämaturie bei Antikoagulanzienbehandlung) zu kodieren.

Die 1917d, welche von der SEG4 zitiert wird, bezieht sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten. Des Weiteren kann der ausgewählte Kode R31 nicht aus der DKR abgeleitet werden. R31 (nicht nähere bezeichnete Hämaturie) ist als Symptomkode nur dann zu verwenden, wenn keine zugrundeliegende Erkrankung nachweisbar ist.

Rückmeldung SEG-4

Rückmeldung steht noch aus.


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