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'''Aktualisiert: 01.01.2016'''
 
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'''Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 15.10.2020'''
  
 
== Problem/Erläuterung: ==
 
== Problem/Erläuterung: ==

Version vom 27. Oktober 2020, 16:29 Uhr

Schlagworte: Lungenmetastase, Metastasen, Tumorkonferenz – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Stand: 17.08.2010

Aktualisiert: 01.01.2016

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 15.10.2020

Problem/Erläuterung:

Eine Patientin wird mit einer dekompensierten Herzinsuffizienz stationär aufgenommen. Sechs Jahre zuvor war bei Patientin ein Mammakarzinom brusterhaltend operiert worden, Lymphknoten waren nicht befallen, eine Behandlung des Mammakarzinoms erfolgt derzeit nicht. Bei der Röntgen-untersuchung des Thorax wird eine Lungenmetastase festgestellt. Weiterführende Diagnostik (CT, Biopsie) erfolgt während dieses Aufenthaltes nicht, allerdings wird der Fall der Patientin in der Tumorkonferenz vorgestellt. Darf C78.0 Sekundäre bösartige Neubildung der Lunge kodiert werden?

Kodierempfehlung SEG-4:

C78.0 wird nicht kodiert, da die Nebendiagnosendefinition nicht erfüllt ist.

Kommentierung FoKA:

Dissens:

Die Vorstellung eines Patienten in einer Tumorkonferenz ist ein Mehraufwand in der Behandlung. Somit ist die Definition der Nebendiagnose erfüllt und erfordert zwingend die Kodierung.(27.10.206)

Rückmeldung SEG-4:

Die Fallbesprechung in einer Tumorkonferenz stellt keinen Aufwand im Sinne der Nebendiagnosendefinition dar. (27.08.2015)


Direkt-Link SEG-4

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