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Gemäß [[DKR P005]] liegt das Datum der ersten Leistung im Zusammenhang zur Erstellung der Schiene im stationären Aufenthalt.
 
Gemäß [[DKR P005]] liegt das Datum der ersten Leistung im Zusammenhang zur Erstellung der Schiene im stationären Aufenthalt.
  
<span style="color:red">Ergänzend ist die Frage zu berücksichtigen, wer die Erstellung der Strahlenschutzschiene veranlasst hat (z.B. Krankenhaus oder niedergelassener Strahlentherapeut) und ob diese durch die Krankenkassen gegenüber Dritten vergütet wird oder ob die Leistung dem Krankenhaus in Rechnung gestellt wird.</span>
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<span style="color:red">Ergänzend sind folgende Fragen zu berücksichtigen:</br>
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Wer hat die Erstellung der Strahlenschutzschiene veranlasst (z.B. Krankenhaus oder niedergelassener Strahlentherapeut)?</br>
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Wem wird die Leistung des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen in Rechnung gestellt (Krankenhaus oder Krankenkasse)?
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Wird diese Leistung durch die Krankenkassen gegenüber Dritten vergütet oder wird die Herstellung der Strahlenschutzschiene dem Krankenhaus in Rechnung gestellt?</span>
  
 
== Rückmeldung SEG 4 ==
 
== Rückmeldung SEG 4 ==

Version vom 31. Dezember 2019, 18:01 Uhr

Schlagwort: Strahlenschutzschiene, Abformung, Bestrahlungsvorbereitung

Stand: 16.08.2011

Aktualisiert: 01.01.2016

OPS: 8-527.6

Problem/Erläuterung:

Bei einem Patienten wird während des stationären Krankenhausaufenthaltes durch Laserresektion ein Zungenkarzinom lokal in sano entfernt und es erfolgt eine Neck dissection links. Es ist nun eine adjuvante Radiatio geplant. Während des aktuellen Aufenthaltes wird der Patient dem Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen vorgestellt, welcher eine "Abformung" von Oberkiefer und Unterkiefer für die spätere Anfertigung einer Strahlenschutzschiene vornimmt.

Die Strahlenschutzschienen werden weder während des stationären Aufenthaltes noch nachstationär innerhalb der OGVD angefertigt. Der Patient soll sich 12 Tage nach Entlassung zum Planungs-CT vorstellen.

Ist die Kodierung des OPS 8-527.6 Konstruktion und Anpassung von Fixations- und Behandlungshilfen bei Strahlentherapie, Behandlungshilfen korrekt?



Kodierempfehlung SEG-4:

Während des stationären Aufenthaltes erfolgte weder die Konstruktion noch die Anpassung einer Fixations- oder Behandlungshilfe. Die Anfertigung eines Kieferabdruckes ist im OPS-Katalog nicht abbildbar und daher nicht zu kodieren.

Kommentierung FoKA:

Dissens:

Sämtliche am Patienten durchzuführenden Schritte sind während des stationären Aufenthaltes durchgeführt worden. Die Herstellung der Schiene wäre sowieso patientenfern erfolgt, unabhängig, ob er sich zu diesem Zeitpunkt selber noch im Krankenhaus befindet oder nicht.

Bei einem späteren Aufenthalt ist der Kode (ohne erneute Anpassung) jedoch nicht mehr zu kodieren.

Gemäß DKR P005 liegt das Datum der ersten Leistung im Zusammenhang zur Erstellung der Schiene im stationären Aufenthalt.

Ergänzend sind folgende Fragen zu berücksichtigen:</br>

Wer hat die Erstellung der Strahlenschutzschiene veranlasst (z.B. Krankenhaus oder niedergelassener Strahlentherapeut)?</br> Wem wird die Leistung des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen in Rechnung gestellt (Krankenhaus oder Krankenkasse)? Wird diese Leistung durch die Krankenkassen gegenüber Dritten vergütet oder wird die Herstellung der Strahlenschutzschiene dem Krankenhaus in Rechnung gestellt?

Rückmeldung SEG 4

Die im OPS-Kode beschriebene Leistung ist nicht erbracht worden. (27.08.2015)



Direkt-Link SEG-4

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