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Es handelt sich um einen abnormen Befund im Sinne der [[DKR D003d|DKR D003]]. Dieser ist nicht zu kodieren, da keine therapeutische Konsequenz oder weiterführende Diagnostik folgt. Kodierbar ist – als Haupt- oder Nebendiagnose – die Erkrankung, welche behandelt wird.
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Es handelt sich um einen abnormen Befund im Sinne der [[DKR D003d|DKR D003]]. Dieser ist nicht zu kodieren, da keine therapeutische Konsequenz oder weiterführende Diagnostik folgt.  
  
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Kodierbar ist – als Haupt- oder Nebendiagnose – die Erkrankung, welche behandelt wird.
  
 
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Version vom 24. Februar 2012, 12:02 Uhr


Schlagwort: Mikrohämaturie, Harnwegsinfekt

Stand: 2011-12-15

Aktualisiert: 2011-12-15

ICD: R31


Problem/Erläuterung:

Kann bei einem Harnwegsinfekt mit Mikrohämaturie der ICD-Kode R31 Nicht näher bezeichnete Hämaturie als Nebendiagnose angegeben werden?


Kodierempfehlung SEG-4:

Es handelt sich um einen abnormen Befund im Sinne der DKR D003. Dieser ist nicht zu kodieren, da keine therapeutische Konsequenz oder weiterführende Diagnostik folgt.

Kodierbar ist – als Haupt- oder Nebendiagnose – die Erkrankung, welche behandelt wird.

Kommentierung FoKA:

Konsens mit Kommentar: Wenn die Mikrohämaturie weitere diagnostische Schritte über den einfachen Urinstatus (und dessen Kontrolle) hinaus zur Folge hatte, ist diese kodierbar. Diese ergänzenden Untersuchungen können bspw. eine Sediment-Mikroskopie oder Untersuchungen zum Ausschluß einer Glomerulonephritis sein Laborlexikon .


Direkt-Link SEG-4

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