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Schlagwort: Organtransplantation, Registrierung – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 19.04.2012

Aktualisiert: 21.12.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 16.12.2020

Problem/Erläuterung:

Bei dem Patienten wurde im Rahmen eines Voraufenthaltes die Indikation zur Herztransplantation gestellt und für die Transplantation angemeldet (Krankenhaus A). Aktuell Aufnahme in ein heimatnahes Krankenhaus (B) wegen kardialer Dekompensation. Ist die Kodierung der Schlüsselnummer U55.- Erfolgte Registrierung zur Organtransplantation durch das Krankenhaus B korrekt, obwohl die Diagnostik und der Aufwand bereits im Rahmen eines anderen Krankenhausaufenthaltes erfolgten.

Kodierempfehlung SEG-4:

Die Kodierung einer Schlüsselnummer aus U55.- Erfolgte Registrierung zur Organtransplantation durch das Krankenhaus B ist nicht korrekt. Die Registrierung ist durch das Krankenhaus A erfolgt. Das Krankenhaus B hat bezüglich der Schlüsselnummer keinen erkennbaren Aufwand.

Kommentierung FoKA:

Dissens:

Der Kode U55.- beschreibt nicht den Aufwand der Evaluation einer notwendigen Transplantation, die durch einen OPS-Kode abzubilden ist, sondern deren Ergebnis.

Die aus dem Beispiel abgeleitete Schlußfolgerung eines fehlenden Ressourcenverbrauchs im Krankenhaus B ist aus der knappen Schilderung des Sachverhalts nicht ableitbar.

Nur bei fehlendem Aufwand im Sinne der Nebendiagnosen-Defintion ist U55,- nicht zu kodieren.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (16.12.2020)

Der Kode U55.- Erfolgte Registrierung zur Organtransplantation sagt aus, dass bei dem Patienten eine Registrierung zur Organtransplantation erfolgt ist. Diese Registrierung muss nicht im aktuellen stationären Aufenthalt erfolgt sein. Der Kode ist zu verwenden, wenn die erfolgte Registrierung weiterhin Gültigkeit besitzt.


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