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Die beschriebene Fallkonstellation ist mit [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2015/block-n17-n19.htm#N18 N18.5] korrekt abgebildet. Aus unserer Sicht also Konsens.
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Die Dokumentationsvorgaben regeln nicht die Verschlüsselung von Primärtumor und Metastasen.
  
 
(17.12.2015)
 
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Version vom 18. Januar 2016, 12:13 Uhr

Schlagworte: Aufwandspunkte, Metastasen, OPS 8-980

Erstellt: 24.06.2015

Aktualisiert:

OPS: 8-980

Problem/Erläuterung

Für die Berechnung der Aufwandspunkte im Rahmen der intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980) werden für die „Neoplasie mit Metastase“ täglich Punkte berücksichtigt. Gilt dies auch, wenn im Einzelfall Metastasen nach den Regelungen der DKR nicht zu kodieren sind?

Kodierempfehlung SEG-4:

Metastasen können für die Berechnung der Aufwandspunkte nach den TISS und SAPS II-Scores nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den Regelungen der DKR korrekt kodiert sind. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote 3 der „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ des DIMDI. [1]. Hiernach "muss ein entsprechender ICD-10-GM Kode als Haupt- oder Nebendiagnose kodiert sein".

Kommentierung FoKA:

Dissens (Stand 15.09.2015):

In den „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ des DIMDI wird der Begriff der metastasierenden Neoplasie als "selbsterklärend" charakterisiert, der bereits auf Grund seines Vorliegens einen höheren prozeduralen Ressourcenverbrauch bei der intensivmedizinischen Versorgung begründet. Die Fußnote 3 verweist darauf, dass in diesen Fällen sowohl der Primärtumor als auch die Metastasen zu verschlüsseln sind.

Rückmeldung SEG 4

Die Dokumentationsvorgaben regeln nicht die Verschlüsselung von Primärtumor und Metastasen.

(17.12.2015)


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