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Bei einer von Anfang an diskontinuierlichen Maskenbeatmung werden die Phasen zwischen den tatsächlich erbrachten Beatmungszeiten für die Gesamtbeatmungszeit nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um die in den DKR geregelte Entwöhnungsphase handelt.
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Die Beatmung eines von Anbeginn an diskontinuierlich nichtinvasiv über Maske beatmeten, intensivmedizinisch versorgten Patienten richtet sich nach den Regelungen der jeweils gültigen DKR 1001 Maschinelle Beatmung. Diese schließen die Anrechnung von Zeiten mit Beatmung und beatmungsfreien Intervallen in dem dort geregelten Umfang mit ein.
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Im Schlichtungsspruch wird auf die jeweils gültige [https://foka.medizincontroller.de/index.php?title=DKR_1001s&action=edit&redlink=1 DKR 1001] ''Maschinelle Beatmung'' verwiesen, die jedoch zu der Fragestellung keine eindeutige Aussage macht. Die Kodierempfehlung bleibt somit unverändert gültig.
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Aktuelle Version vom 25. Januar 2021, 16:09 Uhr

Schlagwort: Beatmung, nichtinvasiv, intermittierend – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 13.10.2015

Aktualisiert: 21.12.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 16.12.2020

Problem/Erläuterung

Ein Patient wird auf der Intensivstation von Beginn an diskontinuierlich (über Maske) nichtinvasiv stundenweise beatmet. Wie ist die Dauer der Beatmung zu berechnen?

Kodierempfehlung SEG-4:

Anzurechnen auf die Beatmungszeit sind ausschließlich die tatsächlich erbrachten Zeiten der Atemunterstützung.

Bei einer von Anfang an diskontinuierlichen Maskenbeatmung werden die Phasen zwischen den tatsächlich erbrachten Beatmungszeiten für die Gesamtbeatmungszeit nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um die in den DKR geregelte Entwöhnungsphase handelt.

Für Fälle ab 2020 sind die Änderungen der DKR 1001 zur Maschinellen Beatmung zu berücksichtigen.

Kommentierung FoKA:

Dissens:

In der DKR 1001 steht im Wortlaut: "Zur Entwöhnung vom Respirator zählt auch die maschinelle Unterstützung der Atmung durch intermittierende Phasen assistierter nichtinvasiver Beatmung bzw. Atemunterstützung wie z.B. durch Masken-CPAP/ASB oder durch Masken-CPAP jeweils im Wechsel mit Spontanatmung ohne maschinelle Unterstützung."

Eine Maskenbeatmung (NIV) ist eine Beatmung im Sinne der DKR 1001, wenn der Patient intensivmedizinisch versorgt wird (vgl. Anfrage 44). Die DKR enthält keine Vorschriften, die eine abweichende Zählweise der Beatmungsstunden im Vergleich zu einer invasiven Beatmung rechtfertigen würden. Somit müssen beatmungsfreie Intervalle im Rahmen einer Entwöhnung (Weaning) auch bei einer NIV-Beatmung berücksichtigt werden. Von einem Weaning ist auszugehen, wenn der Behandlungsplan darauf ausgerichtet ist, die Beatmung zu beenden oder bei einem heimbeatmeten Patienten die Intensität der Beatmung zu reduzieren, bis eine stabile respiratorische Situation erreicht ist. Die Intensität einer Beatmung ist z.B. durch die inspiratorische Sauerstoffkonzentration, die Beatmungsdrücke oder die Dauer der beatmungsfreien Intervalle charakterisiert. Siehe auch Anfrage 0100.

(18.01.2016)

Entscheidung Schlichtungsausschuss (16.12.2020)

Die Beatmung eines von Anbeginn an diskontinuierlich nichtinvasiv über Maske beatmeten, intensivmedizinisch versorgten Patienten richtet sich nach den Regelungen der jeweils gültigen DKR 1001 Maschinelle Beatmung. Diese schließen die Anrechnung von Zeiten mit Beatmung und beatmungsfreien Intervallen in dem dort geregelten Umfang mit ein.

Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses

Im Schlichtungsspruch wird auf die jeweils gültige DKR 1001 Maschinelle Beatmung verwiesen, die jedoch zu der Fragestellung keine eindeutige Aussage macht. Die Kodierempfehlung bleibt somit unverändert gültig.


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