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Gemäß des Beschlusses des Schlichtungsausschusses ist das primär ursächliche Bronchialkarzinom als Nebendiagnose zu kodieren.
 
Gemäß des Beschlusses des Schlichtungsausschusses ist das primär ursächliche Bronchialkarzinom als Nebendiagnose zu kodieren.
  
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Wird ein Patient wegen einer symptomatischen Epilepsie auf dem Boden von Hirnmetastasen bei einer Tumorerkrankung aufgenommen und wird ausschließlich die symptomatische Epilepsie behandelt, so sind gemäß DKR 0201 Neubildungen und Schlichtungsausschuss Bund alter Fassung (Beschluss vom 04.07.2016) die  symptomatische Epilepsie als Hauptdiagnose sowie die Hirnmetastasen und der Tumor als Nebendiagnosen zu verschlüsseln.
  
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Version vom 25. Januar 2021, 16:06 Uhr

Schlagwort: Krampfanfall, Hirnmetastase, Bronchialkarzinom – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 27.06.2017

Aktualisiert: 21.12.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 16.12.2020


Problem/Erläuterung

Ein Patient wird wegen einer symptomatischen Epilepsie mit komplexen fokalen, sekundär generalisierenden Anfällen auf dem Boden von Hirnmetastasen eines Bronchialkarzinoms stationär aufgenommen. Ein Behandlungsaufwand bezüglich des Bronchialkarzinoms oder der Hirnmetastasen selbst besteht während des Aufenthaltes nicht. Wie sind Haupt- und Nebendiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Gemäß dem Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 25.07.2016 sind als Hauptdiagnose G40.2 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen und als Nebendiagnose C34.- Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge zuzuweisen. Die Hirnmetastasen sind ohne Aufwand nicht zu kodieren. Siehe auch Kodierempfehlung 235.

Kommentierung FoKA:

Dissens (15.09.2017):

Als Hauptdiagnose ist der Krampfanfall zu verschlüsseln.
Die dem Krampfanfall zugrunde liegende Erkrankung ist die Hirnmetastase. Die Hirnmetastase ist gemäß DKR D002f (und 0201n):"Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose und die zugrunde liegende Krankheit als Nebendiagnose zu kodieren." als Nebendiagnose zu verschlüsseln.
Gemäß des Beschlusses des Schlichtungsausschusses ist das primär ursächliche Bronchialkarzinom als Nebendiagnose zu kodieren.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (16.12.2020)

Wird ein Patient wegen einer symptomatischen Epilepsie auf dem Boden von Hirnmetastasen bei einer Tumorerkrankung aufgenommen und wird ausschließlich die symptomatische Epilepsie behandelt, so sind gemäß DKR 0201 Neubildungen und Schlichtungsausschuss Bund alter Fassung (Beschluss vom 04.07.2016) die symptomatische Epilepsie als Hauptdiagnose sowie die Hirnmetastasen und der Tumor als Nebendiagnosen zu verschlüsseln.


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