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Version vom 15. September 2017, 09:50 Uhr von Dennler (Diskussion | Beiträge) (Kommentierung FoKA:)

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Schlagworte: Krampfanfall, Hirnmetastase, Bronchialkarzinom

Erstellt: 27.06.2017

Stand:

Aktualisiert:

Problem/Erläuterung

Ein Patient wird wegen einer symptomatischen Epilepsie mit komplexen fokalen, sekundär generalisierenden Anfällen auf dem Boden von Hirnmetastasen eines Bronchialkarzinoms stationär aufgenommen. Ein Behandlungsaufwand bezüglich des Bronchialkarzinoms oder der Hirnmetastasen selbst besteht während des Aufenthaltes nicht. Wie sind Haupt- und Nebendiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Gemäß dem Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 25.07.2016 sind als Hauptdiagnose G40.2 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen und als Nebendiagnose C34.- Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge zuzuweisen. Die Hirnmetastasen sind ohne Aufwand nicht zu kodieren. Siehe auch Kodierempfehlung 235.

Kommentierung FoKA:

Dissens (15.09.2017)

Als Hauptdiagnose ist zwar der Krampfanfall zu verschlüsseln, die dem Krampfanfall zugrunde liegende Tumorerkrankung ist aber die Hirnmetastase, die somit obligat als Nebendiagnose zu verschlüsseln ist.


Direkt-Link SEG-4

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