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Schlagworte: Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie, Fachdisziplinen

Erstellt: 13.09.2021

Stand:

Aktualisiert: 01.01.2022

Problem/Erläuterung

Eine Eingangsbedingung des OPS 8-918.- Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie ist die interdisziplinäre Diagnostik durch mindestens zwei Fachdisziplinen (obligatorisch eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin). Der OPS 8-918.- unterscheidet in der 5. und 6. Stelle nach der Anzahl an Behandlungstagen und Therapieeinheiten, zudem wird ab einer bestimmten Anzahl an Therapieeinheiten die Einbindung von mindestens zwei ärztlichen Fachdisziplinen neben der psychiatrischen, psychosomatischen oder psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin gefordert.

Wie viele Fachdisziplinen müssen für die Kodierung des jeweiligen OPS an der Behandlung beteiligt sein? Können die geforderten Fachdisziplinen in Personalunion vertreten werden?

Kodierempfehlung SEG-4:

Beim OPS 8-918.-0 müssen zwei Fachdisziplinen, eine medizinische Fachdisziplin und eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologischpsychotherapeutische Fachdisziplin, beteiligt sein (zwei Personen).

Bei den OPS 8-918.-1, 8-918.-2 , 8-918.-3 und 8-918.-4 müssen zusätzlich zurpsychiatrischen, psychosomatischen oder psychologischpsychotherapeutischen Fachdisziplin zwei medizinische Fachdisziplinen an der Behandlung beteiligt sein (drei Personen).

Die Erbringung der für den OPS erforderlichen Inhalte von mehreren Fachdisziplinen in Personalunion ist nicht möglich, da ein interdisziplinärer Dialog und eine interdisziplinäre Therapieentscheidung nur zwischen verschiedenen Personen stattfinden können.

Kommentierung FoKA:

Konsens

(Stand 18.10.2021)


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