Anfrage 0066

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1. Anfrage vom: 30.04.2013

Stand: 22.08.2013


2. Problembeschreibung:

Die KDE-274 betrifft die Kodierung einer Blutung unter Antikoagulanzien. Konkret ging es um die korrekte Zuweisung der Hauptdiagnose bei Aufnahme wegen Hämaturie unter Macumar. Die SEG verweist auf die Kodierrichtlinie 1917d, mit der Festlegung von R31 als Hauptdiagnose. Ihre Auslegung hierzu sieht D68.30 vor.


3. Frage:

In Ihrer Beantwortung dieses häufig auftretenden Kodierproblems geben Sie an, dass die KDR 1917d nicht anzuwenden sei, weil sie sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten bezieht. Liegt aber nicht genau dieser Umstand vor? Könnten Sie diesen Gedankengang bitte noch einmal erläutern? Zitat: „Die 1917d, welche von der SEG4 zitiert wird, bezieht sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten“


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Grundsätzlich lässt sich das Problem "Manifestation einer Blutung" bei "hämorrhagischer Diathese" unter dem Grundproblem konkurrierender Hauptdiagnosen zusammenfassen. Für die Auswahl der Hauptdiagnose ist zu klären, ob der Ressourcenverbrauch durch die Behandlung der Manifestation oder der systemischen Störung höher wiegt (Bsp.: Hirnblutung, Epistaxis oder Hämaturie unter Antikoagulation mit Falithrom/Marcumar). Im konkreten Fall ist die Spezifität des Kodes D68.3- Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper insofern höher zu bewerten, da dieser Kode im alphabetischen Verzeichnis auf die Manifestation und Ätiologie hinweist (D68.30 Hämaturie bei Antikoagulanzientherapie).



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