Anfrage 0085
1. Anfrage vom: 24.01.2014
Stand: 27.01.2014
2. Problembeschreibung:
betrifft Fälle ab 2012 und 2013:
- bei Pyothorax erfolgen mehrfache Pleurapunktionen und Anlage einer Bülaudrainage für 2 Tage (1-844, 8-152.1 und 8-144.0), 5 Tage später dann Pleurolyse, Pleurektomie (5-333.1, 5-344.40), Kodierung einer Reoperation gerechtfertigt?
- thorakoskopischer Eingriff in einem Voraufenthalt, Jahre später wieder thorakoskopischer Eingriff, Kodierung einer Reoperation gerechtfertigt?
- Aufnahme mit Spontanpneumothorax, Thoraxdrainage durch Mini-Thorakotomie (5-340.0 Drainage der Brustwand oder Pleurahöhle, offen chirurgisch: Inzision von Brustwand und Pleura), am Folgetag dann thorakoskopische Pleurolyse und Pleurodese, (5-333.1 und 5-345.5 mit 5-349.6 Reoperation an Lunge, Bronchus, Brustwand, Pleura, Mediastinum oder Zwerchfell: Andere Operationen am Thorax). Handelt es sich bei dieser speziellen Konstellation um eine „Wiedereröffnung“, wenn im OP-bericht vom 12.11.12 beschrieben ist: „Entfernen der einliegenden Thoraxdrainage, über den Drainagekanal Einführen des Trokars, Einbringen eines weiteren Trokars…“
3. Frage:
Rechtfertigen auch vorhergehende Eingriffe wie Pleurapunktionen oder Drainagen den Zusatzkode 5-349.6 Reoperation für nachfolgende thorakoskopische Eingriffe? Muss der vorhergehende Eingriff im selben Aufenthalt (bzw. Fall) stattgefunden haben?
4. ggf. Lösungsansatz:
Weder in DKR P013k noch im systematischen und alphabetischen OPS 2012 und 2013 ist eine zeitliche oder sonstige Einschränkung für die Kodierung von 5-349.6 Reoperation explizit benannt (bis auf 5-349: Exkl. diagnostische und therapeutische Pleurapunktion 1-844 und 8-152.1), so dass Reoperation bei jeder Wiedereröffnung eines Operationsgebiets zu kodieren ist.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
siehe 4., die konsentierten SEG4 Kodierempfehlungen Nr. 266 und 497 beschreiben andere Konstellationen
Antwort
Drainagen und Thorakoskopien stellen keine Eingriffe im Sinne einer "Eröffnung eines Operationsgebietes" dar, so dass ein Kode, der auf eine Wiedereröffnung abzielt, hier nicht angewendet werden kann.
Bei jeder Form der Mehrzeitigkeit, also sowohl innerhalb eines Aufenthaltes als auch bei verschiedenen Aufenthalten ist der Kode 5-349.6 bei einer Wiedereröffnung des OP-Gebietes anzuwenden.
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