Anfrage 0118

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1. Anfrage vom: 06.02.2015

Stand: 27.04.2015


2. Problembeschreibung:

Es geht um einen Patienten, der schon lange an einem metastasierten Rektumkarzinom leidet und bei dem eine palliative Bestrahlung des Os sacrum geplant ist. Die Durchführung der Strahlentherapie war unter ambulanten Bedingungen in unserem Hause geplant. Kurz vor Beginn der ersten Bestrahlung stellte sich der Patient in unserer Ambulanz in stark reduziertem Az mit Fieber vor. Die Untersuchung des Patienten führte zur stationären Aufnahme am 13.01.2014. Diagnostik und Therapie erfolgten zielgerichtet, die positiven Blutkulturen bestätigten den Verdacht einer Urosepsis. Die ursprünglich ambulant geplante Bestrahlung wurde ab dem 21.01.2014 unter stationären Bedingungen eingeleitet, da der Az des Patienten noch stark reduziert war, und ab dem 28.01.2014 ambulant weitergeführt.

Wir kodierten als HD die A41.58 und als ND die C20, C79.5, C78.7 und E11.91 (weitere ND nicht weiter relevant) hinzu noch folgende Prozeduren: 8-522.91 (5*), 8-547.0, 6-004.72 Hiermit ist der Kostenträger jedoch nicht einverstanden und fordert als HD die C20 und führt als Begründung (DKR 0201) an, das bei Vorhandensein einer malignen Grunderkrankung das zur Aufnahme führende Symptom nur als Hauptdiagnose kodiert werden darf, insofern während des stationären Krankenhausaufenthaltes nur das Symptom behandelt wurde.


3. Frage:

Was ist nun richtig?


4. ggf. Lösungsansatz:

Wir sind der Meinung, dass eindeutig die bestätigte Urosepsis Aufnahmeanlass war und wir uns hier auf die Hauptdiagnosedefinition gem. DKR D002f berufen können.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

In den Kodierrichtlinien steht unter der DKR 0201: "War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4) zu wählen." Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte unabhängig von der ambulant geplanten Strahlentherapie wegen einer Sepsis. Somit ist die Sepsis als Hauptdiagnose auszuwählen.


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