Anfrage 0161
1. Anfrage vom: 30.06.2016
Stand: 27.10.2016
2. Problembeschreibung:
3. Frage:
Ist es explizit nicht möglich, bei einem Patienten mit M. Parkinson (G20.xx) als Nebendiagnosen die F02.3 (Demenz bei MP) in Kombination mit der F06.0 (Halluzinose) zu verschlüsseln. Der MDK bestreitet dies und verweist auf die EXKL. im ICD-10-Katalog.
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Zu dieser Frage hat die SEG-4 eine KDE veröffentlicht, die am 27.10.2016 durch den FoKA kommentiert wurde.
Die KDE-568 ist formal bei Berücksichtigung der DKR und der Verschlüsselungshinweise im ICD-Katalog zu konsentieren.
Sie steht allerdings im Widerspruch zur gängigen Kodierpraxis und der darauf basierenden Kalkulation der Fallpauschalen durch das InEK.
Die DRG B67A wird u.a. durch die Kombination eines Parkinson mit Demenz (F02.3*) und den Diagnosen F06.0/F06.2 in der Tabelle B67-K5 angesteuert. Die Diskrepanz ist im Vorschlagsverfahren für 2018 aufzugreifen.
(Stand 27.10.2016)
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