Anfrage 0219

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Thema: partielle Glossektomie vs. Exzision

1. Anfrage vom: 06.02.2018

Stand: 23.10.2018


2. Problembeschreibung:

Wegen eines Zugenrandkarzinoms wird ein Teil der Zunge von 3 : 2,5 : 1,1 cm mit dem Laser reseziert und anschließend mehrschichtig rekonstruierend mit Vicryl genäht.


3. Frage:

Ist der Eingriff schon als „partielle Glossektomie" zu werten und deshalb mit dem OPS 5-251.0x zu verschlüsseln (DRG D25B / Mäßig komplexe Eingriffe an Kopf und Hals bei bösartiger Neubildung ohne äußerst schwere CC)

oder darf hier nur die „Exzision an der Zunge" mit dem OPS 5-250.2 (D06C / Bösartige Neubildungen an Ohr, Nase, Mund und Hals, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere oder schwere CC ……) verschlüsselt werden?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Bei Kodes aus 5-251.- ist die Art der Rekonstruktion in der 6. Stelle nach der Liste vor Kode 5-250 zu kodieren.

Da im Fallbeispiel keine Gewebeverlagerung im Sinne einer plastischen Rekonstruktion beschrieben wurde, handelt es sich um eine Exzision, die mit 5-250.2 zu kodieren ist.

Bei einer plastischen Rekonstruktion wird ein Gewebedefekt durch eine Gewebeverlagerung (Transposition oder Transplantation) ausgeglichen, um die Form oder Funktion des betroffenen Organs oder Körperteils wiederherzustellen.

(Stand: 23.10.2018)


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